Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Fristlose Kündigung eines Softwarelizenzvertrages bei nicht vertraglich vereinbarter Nutzung möglichveröffentlicht am 16. November 2011
LG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 28 O 482/05
§ 174 S. 1, 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Softwarelizenzvertrages möglich ist, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Lizenzvereinbarungen verstoßen wird. Vorliegend hatte die Lizenznehmerin über mehrere Jahre hinweg Software der Lizenzgeberin auf einem Schulungsserver zu Schulungszwecken genutzt, ohne dass dafür die erforderliche Lizenz vergeben wurde. Der Vertrag legte im Gegenteil fest: „Unbefugte Benutzung […] Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von Dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.“ Eine Vereinbarung über eine Sondernutzung für Schulungen habe nicht vorgelegen, so dass von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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