IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.04.2010, Az. X ZR 27/07
    Art. 52; 138 Abs. 1 a EPÜ

    Der BGH hat kurz vor seinem Urteil zur grundsätzlichen Patentierbarkeit von Software entschieden, dass ein Programm, welches einem System lange Dateinamen gestattet und trotzdem mit einem System, welches nur kurze Dateinamen gestattet, kompatibel ist, patentfähig ist. Sachverständig beraten entschied der BGH gegen das Bundespatentgericht und führte aus, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Fachmann, der ein Betriebssystem entwickeln wollte, das lange Dateinamen verwenden kann und gleichzeitig mit MS-DOS, Version 5.0 abwärtskompatibel ist, habe sich von den bei anderen Betriebssystemen verwendeten Lösungen abwenden und statt dessen versuchen müssen, im Rahmen der FAT-Dateisystemstruktur die Möglichkeit für einen langen Dateinamen zu schaffen. Dies sei mit Hilfe der streitigen Lehre in innovativer Art und Weise gelungen. Das gelte für die Erwägung, dass der Zugriff auf lange Dateinamen mit neuen Nachfolgebetriebssystemen zu MS-DOS, Version 5.0 bei gleichzeitiger Abwärtskompatibilität mit Betriebssystemen bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0, durch die Anlage eines ersten und eines zweiten Verzeichniseintrags möglich sei, sowie für das Auffinden der Bitkombination „1111“ als Information, die einen zweiten, den langen Dateinamen beinhaltenden Verzeichniseintrag für Betriebssysteme bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0 unsichtbar mache, während darin gleichzeitig für Betriebssysteme der Nachfolgegenerationen die Information liege, das ein oder mehrere weitere Verzeichniseinträge vorhanden seien, die einen langen Dateinamen beinhalten.

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  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08
    § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG

    Der BGH hat einen Meilenstein im Bereich der Patentierung von Software gesetzt. In den amtlichen Leitsätzen heißt es: „Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.“ Betroffen war konkret die Interaktion eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente (Patentanmeldung DE 102 32 674.6-53). Das BPatG hatte noch entschieden, dass „ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, … nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon wegen der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich [sei]; die beanspruchte Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten.“ Was beim Europäischen Parlament seit Jahren wie ein rohes Ei behandelt, vom US-Patentamt auf Eis gelegt worden ist und auch in Deutschland höchst kontrovers diskutiert wird, hat der BGH nun im Rahmen eines obiter dictums „durchentschieden“. Auf das Urteil hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

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