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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNein, von Waldorf Rechtsanwälte waren sie nicht entsandt worden, die Herren von der schwarzen Trachtengruppe. Die Polizei hatte vielmehr die äußerst „humorvolle“ Androhung eines Amoklaufs durch den Nachbarn, welcher hierzu das unverschlüsselte („offene“) WLAN des Wohnungsinhabers heimlich genutzt hatte, ernst genommen und daraufhin das Spezialeinsatzkommando (SEK) gebeten, einmal nach dem Rechten zu schauen. Da sich der Zweitschlüssel zur Wohnung nicht einfand, wurde – Gefahr im Verzug – die Tür aufgebrochen und en passant Wohnungsinventar ruiniert, was nun zu einer saftigen Schadensersatzforderung des Wohnungsinhabers gegen die Polizei geführt hat. Der Wohnungsinhaber, dies sei dem besorgten Leser mitgeteilt, trat den Beamten nicht, auch nicht angeblich, mit einem Messer entgegen und wurde bei dieser Gelegenheit deshalb auch nicht erschossen. Die Polizei sieht sich gleichwohl im Recht: Wer ein offenes WLAN unterhalte, ist wohl als (Mit-) Störer geeigneter Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr. (JavaScript-Link: Allgemeine Zeitung) Was wir davon halten? Über unverschlüsselte WLANs werden also nicht nur Purzel-Video und Brockhaus Enzyklopädien heruntergeladen, sondern jetzt auch noch Amokdrohungen versandt.

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