Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion ist irreführendveröffentlicht am 20. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Einzelhändler eine Rabattaktion (Erwerb von Treuepunkten zum vergünstigten Erwerb von Messern der Marke Y) nicht vorzeitig abbrechen darf, wenn in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird. Eine erschöpfte Lieferkapazität des Händlers rechtfertige den Abbruch der Aktion nicht. Der Händler habe dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Ware für die Rabattaktion zur Verfügung stehe. Durch den Abbruch der Aktion ca. 2 Monate vor dem angekündigten Ende seien die Verbraucher in die Irre geführt worden. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG München: Zum ewigen Räumungsverkauf des Teppichhändlers – Teppiche haben keinen „Verkehrswert“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 16. Januar 2011
OLG München, Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWGDas OLG München hat einer Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche bestimmte Werbeaussagen beim eher üblichen ewigen hektischen Ausverkauf verboten. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer „Teppichliquidation“ prominent auf eine zeitliche Befristung des Sonderverkaufs hingewiesen („Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“) und in diesem Zusammenhang auf einen „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ hingewiesen. Dabei sollte es „extreme Preiszugeständnisse“ geben, „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Dem Kunden sollte das Geschäft ferner mit dem Hinweis auf eine Öffnung an Fronleichnam schmackhaft gemacht werden, wobei allerdings mit dem kleineren Zusatz „Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“ darauf hingewiesen wurde, dass die Teppiche zu Fronleichnahm wohl nur besichtigt werden konnten. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet. (mehr …)