Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Mülheim an der Ruhr: Streitwert von nur 500,00 EUR für E-Mail-Spam / Richter geht von nur geringem Aufwand beim Umgang mit Spam aus, da er selbst für die Löschung belästigender E-Mails weniger als 3 Sekunden benötigtveröffentlicht am 17. November 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
§ 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Abmahnung trotz Double-opt-in-Verfahren für die Versendung von Werbe-E-Mails möglichveröffentlicht am 26. August 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Verbraucher darlegen kann, dass eine per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, eine Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I). Zum Volltext der Entscheidung (hier).