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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2015

    BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14
    § 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Streit um die konturlose Farbmarke „Rot“ zwischen Sparkasse und Santander Bank vor dem Oberlandesgericht Hamburg weiter geführt werden muss. Das OLG habe nicht ausreichend geprüft, ob die abstrakte Farbmarke nicht eine bekannte Marke sei und der Sparkassenverband sich deshalb gegen die Verwendung durch eine andere Bank zur Wehr setzen könne. Zwar habe das BPatG zwischenzeitlich die Löschung der Farbmarke „Rot“ angeordnet (hier), diese Entscheidung sei jedoch nicht rechtskräftig. Eine Aussetzung sei wegen des offenen Ausgangs des Löschungsverfahrens nicht angezeigt. Zur Pressemitteilung Nr. 160/2015 hier.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2015

    BPatG, Beschluss vom 03.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14 – nicht rechtskräftig
    § 8 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die eingetragene konturlose Farbmarke „Rot“ (HKS 13) der Sparkasse zu löschen ist. Es bestehe keine originäre Unterscheidungskraft und eine Verkehrsdurchsetzung habe nicht nachgewiesen werden können. Zur Pressemitteilung:
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  • veröffentlicht am 28. November 2013

    BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12
    § 307 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Erbnachweisklausel folgenden Wortlauts „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird“ gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Verbraucher würden durch die Klausel unangemessen benachteiligt, da das deutsche Recht keine Pflicht konstituiere, einen Erbfall durch einen Erbschein nachzuweisen. Zitat:

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 10 ME 77/10
    § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine niedersächsische Sparkasse dem für ein massenhaftes und zugleich zweifelhaftes Inkassoverhalten bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank die Eröffnung eines Bankkontos verweigern durfte. Der Rechtsanwalt sei nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber anderen Personen behandelt worden. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung sei der  (vorliegend gegebene) begründete ernste Verdacht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden solle, so z.B. um unberechtigte Forderungen einzuziehen. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    OLG Köln, Urteil vom 25.09.2009, Az. 6 U 66/09
    §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Dachverband der deutschen Sparkassen als Inhaber der für Finanzdienstleistungen eingetragenen Farbmarke „rot“ (HKS 13) von Dritten verlangen kann, dieselbe Farbe „rot“ nicht für das Werbeheft „Sparbuch für Gewinner“ und dessen Abbildung im Internet zu benutzen, um damit Werbung für Glücksspiele (hier den sog. „Winfonds“) zu betreiben. Hierdurch drohe eine Verwässerung und Rufbeeinträchtigung der Marke. Daneben ziele die Verbreitung von Werbemitteln in derselben Farbe für eine zur Glücksspielteilnahme dienende Fonds-Beteiligung durch die Antragsgegnerinnen darauf ab, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der den Verbrauchern von den Sparkassen, nicht zuletzt von deren Sparkassenbüchern bekannten Farbe „Rot“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG).

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
    §§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpG

    Das OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.

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