IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. November 2015

    LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 308 O 375/15
    § 95a Abs. 3 UrhG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es gegen das Urheberrecht verstößt, in einem Internet-Forum Anleitungen (hier: Einblenden von Programmiercode) zur Umgehung der AdBlock-Sperre von z.B. bild.de vorzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010, Az. 5 U 36/09
    § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 8 Abs. 3 EGRL 29/2001, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass einem Access Provider nicht zugemutet werden kann, den öffentlichen Zugang zu urheberrechtswidrigen Inhalten mittels bestimmter Filtertechniken (hier: DNS-Sperre) zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2014

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11
    § 97 UrhG, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Access Provider – auch soweit eine Störerhaftung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – nicht zur Sperrung von urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland (hier: The Piratebay) verpflichtet sind und die einschlägigen Mechanismen wie DNS-, URL- und/oder IP-Filter für unzulässig erklärt. Der Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da das OLG Hamburg eine abweichende Rechtsansicht vertritt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schöneberg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 C 391/13
    § 3 ZPO; Nr. 2300 VV RVG

    Das in Berlin gelegene AG Schöneberg hat entschieden, dass der Streitwert für das Vorgehen gegen eine Forensperre im Internet mit 2.000,00 EUR zu beziffern ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um ein kostenloses Forum handelte mit einer allgemeinen Thematik, die auch bei zahlreichen anderen Forenanbietern zu finden sei. Für das Vorgehen gegen eine solche Forensperre könne ein Rechtsanwalt eine etwas erhöhte Gebühr von 1,5 verlangen, da es sich nicht um ein Standardproblem handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2012, Az. 8 C 220/12
    §§ 307 ff BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einem grundsätzlich kostenlosen Online-Spiel (Registrierung, Download und Teilnahme ohne Kosten) eine per AGB festgelegte jederzeit mögliche sofortige Kündigung rechtmäßig ist. Der Kläger, dessen seit 2 Jahren bespielter Account aufgrund von Unregelmäßigkeiten beim Erwerb der Spielwährung permanent gesperrt wurde, habe keinen Anspruch auf Reaktivierung des Accounts. Der unentgeltliche Spielenutzungsvertrag könne, da eine bestimmte Laufzeit nicht festgelegt worden sei, jederzeit von beiden Seiten, auch ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Spielenutzungsvertrages. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az. I-6 U 195/11
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank gegenüber Verbrauchern keine AGB-Klausel verwenden darf, die für den Fall der Sperrung einer Karte ein Entgelt von z.B. 10,00 EUR festlegt. Der Kunde werde durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, weil die Bank aufgrund der beanstandeten Klausel berechtigt sei, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die sie im eigenen Interesse vornehme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
    § 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störerin für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10
    §§ 307 Abs. 1 BGB; 45k Abs. 1 TKG

    Der BGH hat in diesem aktuellen Urteil u.a. entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters „… ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren“ unwirksam ist. Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige. Dadurch sei es möglich, dass der Kunde ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht werde, denn angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs u.v.m. variieren können, sei dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht werde, oftmals nicht möglich. Werde er dann nicht rechtzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, könne er deshalb mit der Sperre ohne Ankündigung unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden.

    Vorinstanzen:
    LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 2 O 407/08
    OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 7 U 126/09

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht dazu verpflichtet werden kann, den Zugang auf rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden. Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Sachlage, dass ein Hosting-Dienst wie Rapidshare auch rechtswidrig handelnden Filesharern (ungewollt) die Möglichkeit bietet, Inhalte ins Netz zu stellen, die von Dritten heruntergeladen werden können (vgl. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf). Die Beklagte vermittelte im vorliegenden Fall Ihren Kunden u.a. Zugang zu dem Internetdienst „d…am“, der nach Auffassung der Klägerin deren Rechts an Musikwerken verletze, indem dort eine Linksammlung auf zahllose rechtswidrige Kopien von Werken aus dem Repertoire der Klägerin angeboten werde. Die Beklagte solle nun für bestimmte Werke den Kunden des Internetdienstes den Zugriff auf die Links zu diesen Werken verwehren. Dies lehnte das Gericht ab. Das Begehren der Klägerin sei auf eine (teilweise) unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unbegründet. Die Kammer führte aus, dass unstreitig alle derzeit bekannten technischen Möglichkeiten einer Filterung oder einer Sperre so umgangen werden könnten, dass die Website „d…am“ mit den URLs zu den streitgegenständlichen Werken weiterhin über die von der Beklagten bereitgestellten Internetzugänge aufgerufen werden könne.

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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