Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Frage, ob sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Fachanwaltstitel führt, zugleich als „Spezialist“ bezeichnen darfveröffentlicht am 16. Dezember 2015
BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/14
§ 7 Abs. 1 BORADer BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Fachanwaltstitel führt, auch als Spezialist in den betreffenden Rechtsgebieten bzw. einer Schnittmenge derselben bezeichnen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Als „Spezialist für Familienrecht“ darf sich bezeichnen, wer über die Fähigkeiten eines entsprechenden Fachanwalts verfügtveröffentlicht am 29. Januar 2015
BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 53/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO, § 7 BORADer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der über die gleichen Fähigkeiten verfügt wie ein Fachanwalt auf dem jeweiligen Gebiet, sich als „Spezialist für [hier: Familienrecht]“ bezeichnen darf. Allerdings trägt der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt fu?r die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Werbung des Rechtsanwalts mit „Experten-Kanzlei“ ist wettbewerbswidrig, Werbung mit „Spezialkanzlei“ oder „spezialisiert auf …“ dagegen nichtveröffentlicht am 16. Februar 2011
LG Berlin, Urteil vom 25.11.2010, Az. 52 O 142/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORADas LG Berlin hatte ein ganze Reihe von Selbstanpreisungen einer Rechtsanwaltskanzlei auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Bei einer Werbung mit „Experten-Kanzlei“ muss jeder Rechtsanwalt der jeweiligen Kanzlei Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die über der Qualifikation eines Fachanwalts liegen. Bezeichnet sich der Rechtsanwalt hingegen als „Experte“ findet dies keine Beanstandung, da lediglich der Eindruck erweckt wird, dass der Anwalt fachkundigen, einfach verständlichen Rat erteilen kann. Während die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ in Hinblick auf die Fachanwaltschaften problematisch ist, soll die Werbung mit „Spezialkanzlei“ oder „spezialisiert auf“ unproblematisch sein, soweit die Kanzlei einen entsprechenden thematischen Schwerpunkt nachweisen kann. Eine Spezialkanzlei sei eben keine Kanzlei von Spezialisten (sic!) Was wir davon halten? Experten-Kanzlei besteht aus Experten, Spezialkanzlei aber nicht aus Spezialisten? Wenn das der Vebraucher wüsste. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Nürnberg: Auch nach Ablegung des Lehrgangs „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ besteht noch kein Anspruch auf den Titel „Versicherungsrechtsspezialist“veröffentlicht am 16. März 2010
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2007, Az. 3 U 2675/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Versicherungsspezialist“ durch einen Rechtsanwalt irreführend ist, wenn dieser nicht darlegen kann, dass er über fachliche Qualifikationen verfügt, die über denen eines „Fachanwalts für Versicherungsrecht“ liegen. Dabei spreche die Qualifikation zum Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade noch nicht derjenigen zum Spezialisten für Versicherungsrecht. Auch durch Aufsätze werde nur ein Ausschnitt aus dem durch die Fachanwaltsordnung definierten Gebiet des Versicherungsrechts abgedeckt, ganz anders als beim „Spezialisten“. Eine allgemeine Bezugnahme auf die „erstrittenen Urteile“ reiche nicht, um zu belegen, dass und in welchem Umfang spezielle theoretische und praktische Kenntnisse des Beklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Die Verwendung einer Liste zur Darlegung der Fachkenntnisse betreffend die Bezeichnung „Versicherungsrechtsspezialist“ könne nicht gleichzeitig noch dazu verwendet werden, die Qualifikation zum Spezialisten für Versicherungsrecht zu begründen.
- OLG Stuttgart: Rechtsanwältin, die 5 Jahre als Syndikus eines Mietverwaltungsunternehmens gearbeitet hat, darf sich nicht ohne weiteres als „Spezialist für Mietrecht“ bezeichnenveröffentlicht am 4. März 2010
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2008, Az. 2 U 91/07
§ 7 Abs. 1 S.2, Abs. 2 BORA; §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit der in einer Zeitung geschaltenen Werbung „Spezialist für Mietrecht“ einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und dort in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Interessant war im vorliegenden Fall, dass die vierzig Jahre alte Kollegin seit 10 Jahren als Anwältin zugelassen und seit 8 Jahren bevorzugt auf dem Gebiet des Mietrechts (Wohnraum- und Gewerberaummietrecht) tätig war. Vom 01.01.1999 bis zum 29.02.2004 war sie als Leiterin der zentralen Rechtsabteilung eines Immobilienunternehmens, das u. a. als Mietverwaltungsunternehmen mehrere tausend Mietverhältnisse betreut hat, darunter etwa zur Hälfte Fremdverwaltungen, nahezu ausschließlich im Bereich des Mietrechts (zu ca. 70 % Wohnraummiete und zu ca. 30 % Gewerberaummiete) tätig. (mehr …)
- LG Köln: Wer kein Fachanwalt ist, darf sich auch nicht als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnenveröffentlicht am 1. März 2010
LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands mit der Bezeichnung „Spezialist für Insolvenzrecht“ bzw. „Spezialist für Sozialrecht“ unzulässig, weil irreführend, ist. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten damit über die Qualifikationen des Beklagten getäuscht werden. Als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätigkeitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Wer sich als Spezialist bezeichne, müsse einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen; es müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich praktische Erfahrungen vorhanden sein. Das LG München hat kürzlich hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist ähnlich entschieden.
- LG München: Rechtsanwalt darf sich nicht als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen, wohl aber als „spezialisiert im Erbrecht“veröffentlicht am 24. Februar 2010
LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG; § 43 b BRAO; § 7 Abs. 2 BORA
Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich normierten Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ begründet und wettbewerbswidrig ist, wenn der Verwender nicht zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist. § 7 Abs. 2 BORA lege ausdrücklich fest, dass Benennungen zu Teilbereichen der Berufstätigkeit unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Weiterhin hielt das Landgericht allerdings Beschreibungen der eigenen Tätigkeiten, die einen ausreichenden Abstand zum Fachanwalt hielten, für zulässig. (mehr …) - OLG Karlsruhe: Die richtige Ehefrau macht noch keinen Rechtsanwalt zum Spezialistenveröffentlicht am 18. September 2009
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08
§§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO
Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf. Im vorgelegten Fall ging es um einen selbst ernannten „Spezialisten für Zahnarztrecht“. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser jedoch seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar war er mit einer Zahnärztin verheiratet, betreute seine Frau auch in rechtlichen Dingen und verfügte aus diesem Grund wohl über größere Kenntnisse des Gebiets als der durchschnittliche Anwalt; dies rechtfertige jedoch nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Einstufung als Spezialist. Die Bezeichnung „Spezialist“ erfordere, dass der sich so Bezeichnende mindestens eine ebenso große fachliche Kompetenz besitzen müsse wie ein Fachanwalt, wenn nicht eine größere. Fachanwälte müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren 60-80 oder mehr (je nach Spezialisierung) Fälle ihres Fachgebietes bearbeiten und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Der beklagte Rechtsanwalt brachte es hingegen auf gerade 50 Fälle in 4 Jahren und gab an, er bilde sich durch Literatur fort. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, mit dem der Beklagte sich messen lassen müsse, aus.