Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Filesharing – Verurteilung zum Schadensersatz auch dann, wenn der Anschlussinhaber gar keinen Computer besitztveröffentlicht am 20. Dezember 2011
AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11
Entscheidung wurde aufgehoben! – vgl. hier
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG München hat in diesem bemerkenswert rechtsinhaberfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen kann, der gar keinen Computer besitzt. Vorliegend war hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung des streitgegenständlichen Films die IP-Adresse einer Rentnerin ermittelt worden, die seit geraumer Zeit zwar einen Internetanschluss, aber keinen PC mehr besaß. Trotzdem bejahte das Gericht zumindest die Störerhaftung, da die Ermittlung der korrekten IP-Adresse zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen war. Die Rentnerin hatte die Kosten der rechtsanwaltlichen Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR zu tragen. Weitergehender Schadensersatz wurde dem Rechtsinhaber nicht zugesprochen, da eine täterschaftliche Begehung durch die Rentnerin nicht nachgewiesen war. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Filesharing – 638,00 EUR Schadensersatz für einen Spielfilm / 10.000 EUR Streitwertveröffentlicht am 16. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10
§ 97 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass für das Verbreiten eines erst kürzlich vorher im Kino angelaufenen Spielfilms über eine Internettauschbörse („Filesharing“) ein Lizenzschadensersatz von 638,00 EUR angemessen ist. Für die Abmahnkosten wurde ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde gelegt (Kosten: 651,80 EUR netto). Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR komme nicht in Betracht, da bei einem Spielfilm die Bagatelltgrenze überschritten sei. Der Einsatz der Firma Logistep zur Ermittlung der IP-Adresse wurde als unproblematisch bewertet. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die Abmahnung sowohl im Vornamen als auch im Nachnamen des Anschlussinhabers orthografische Fehler aufweise, so lang erkennbar sei, dass er gemeint sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung: