Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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OLG Köln: Der Prozentanteil eines Lebensmittel-Inhaltsstoffs ist auch dann anzugeben, wenn das Produkt fast ausschließlich aus diesem Inhaltsstoff besteht veröffentlicht am 4. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 U 41/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 8LMKV
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaltsstoffe eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittels auch dann in Prozent anzugeben sind, wenn das Mittel fast ausschließlich aus einem Stoff besteht. Ausnahmen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gebe es nur für Produkte, die zu 100% aus einem Stoff bestünden. Zwar werde auch die Auffassung vertreten, dass bei sog. „Quasi-Mono-Produkten“, d.h. Produkten, die zu mehr als 90% aus einem Stoff bestehen, die Prozentangabe nicht notwendig sei, vorliegend habe das streitgegenständliche Produkt jedoch nur zu 88% aus dem Stoff AAKG bestanden, so dass nach keiner Auffassung die Angabepflicht entfalle. Zum Volltext der Entscheidung:
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