Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Kein Unterlassungsanspruch, selbst wenn der Verdacht besteht, dass Filmmaterial unter Begehung von Straftaten aufgenommen wurde / Die Graffiti-Dokuveröffentlicht am 13. März 2013
KG Berlin, Urteil vom 25.10.2012, Az. 10 U 136/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung der Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin im Rahmen des Films „U.. U – trainwriting in berlin“ auch unter Berücksichtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht rechtswidrig sei. Heimliche Filmaufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen seien nicht generell verboten. Insoweit bedürfe es vielmehr einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Vorliegend geht es dem Beklagten zu 1) nicht um das Aufdecken von Missständen im Bereich der Klägerin, sondern um die Darstellung von Straftaten, die zu ihrem Nachteil begangen würden. Der Dokumentarfilm, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen enthalten seien, zeige damit Missstände von erheblichem Gewicht. Die zur Beseitigung der durch die gezeigten Straftaten entstandenen Schäden und Verunreinigungen aufzuwendenden Kosten, belasteten sowohl die Kunden der Klägerin als auch die Allgemeinheit in nicht nur unerheblichem Maß. Insoweit besteht an der Darstellung der in dem Film bearbeiteten Thematik ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)