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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 13. März 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07
    § 6 TDG, § 5 TMG, Art. 7 Abs. 5 UGP-RL

    Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine spürbare Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sei, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt würden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie gehörten hierzu alle Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese sei zunächst in § 6 TDG umgesetzt worden und finde sich nunmehr in der Nachfolgevorschrift des § 5 TMG wieder. Danach werde vom Diensteanbieter im Internet (u.a. Onlinehändler) die Angabe des Handelsregisters (Gericht) und der entsprechenden Registernummer verlangt. (mehr …)

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