IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2009

    AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09
    §§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im „Mittelfeld“ (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).

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  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Az. 5 W 3/04
    §§ 25 GKG; 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hat, wie zuvor das KG Berlin (Link: KG Berlin), entschieden, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer potentieller Rechtsverletzer bei der Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitigkeiten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach der Begründung des Gerichts sei der Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung. Dieses richte sich primär auf die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine Rechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen. In der Regel könnten zwar dem im konkreten Verfahren Verfolgten nur einzelne Verstöße zugerechnet werden und er habe nicht für weitere Rechtsverletzer einzustehen. Dies hindere jedoch den Antragsteller nicht, den Gedanken der Abschreckung bei der Streitwertbemessung zur berücksichtigen. Seine Grundlage finde diese Auffassung im Willen des Gesetzgebers, der zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unterbindung massenhafter Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges allgemeines Anliegen sei. Deshalb sei auch in bagatellhaften Fällen ein hoher Streitwert (hier: 6.000,00 EUR für die Verwendung eines Stadtplanausschnitts) anzulegen. Erst in jüngerer Zeit scheint jedoch jedenfalls das OLG Schleswig eine Abschreckungsfunktion nicht mehr zu befürworten und setzt den Streitwert in solchen Verfahren entsprechend niedriger an (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
    §§ 2 ZPO; 12, 25 GKG

    Das Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG München I, Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 O 13895/08
    Art. 5 Nr, 3 EuGVO; §§ 19 a, 97 UrhG

    Das LG München hatte bei dieser Klage darüber zu entscheiden, inwiefern Schadensersatzansprüche eines deutschen Rechteinhabers gegen einen österreichischen Unternehmer bestehen, wenn die Rechtsverletzung auf dessen Internetseite stattfand. Der Beklagte, ein österreichischer Baumaschinenverleiher, hatte einen Stadtplanausschnitt seines Geschäftssitzes auf seiner Homepage abgebildet. An diesem Kartenausschnitt konnte die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft darlegen. Der Beklagte weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu leisten und bestritt die Zuständigkeit des LG München, da seiner Auffassung nach sein Internetauftritt nicht bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar gewesen sei. Die deutsche Sprache sei auch in Österreich Amtssprache. Er könne auf Grund seiner Preisgestaltung auch keine Geschäfte mit deutschen Firmen im Grenzgebiet machen und biete auch keine Online-Bestellmöglichkeit an. Das Gericht bewertete die Frage der Zuständigkeit jedoch anders.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Google schickt sich an, aus seinen Labors einen neuen Dienst zu entlassen: City Tours. Wer bei CityTours eine Stadt eingibt, wie etwa „Hamburg“ oder „Berlin“ bekommt Veranstaltungen (neu-deutsch: Events) und Sehenswürdigkeiten eingeblendet. Dabei kann eine Tagestour durch Versetzen der angezeigten, nach Buchstaben sortierten roten „Ortsblasen“ geplant werden, wobei Google die jeweils benötigte Entfernung und Fahrzeit ausweist. Klickt man eine Ortsblase an, öffnet sich ein Fenster. Hier kann die geplante Verweildauer und eine Bewertung (1 – 3 Sterne) eingegeben werden. Darüber hinaus ist in dem Fenster die jeweilige Sehenswürdigkeit, soweit möglich, mit der entsprechenden Website verlinkt. Überdies werden die jeweiligen (veränderbaren) Öffnungszeiten angegeben. Das Programm befindet sich wohl noch in der Gamma-Version. Berlin glänzt mit bislang acht Einträgen, Hamburg mit sieben und – Achtung! – Neumünster mit immerhin sechs Einträgen, was einen beachtlichen Vorsprung vor Pampow in Mecklenburg-Vorpommern ergibt, welches mit der Kunsthalle auf lediglich einen Eintrag kommt (JavaScript-Link: Google).

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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  • veröffentlicht am 10. Juli 2005

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02
    § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass kartographisches Material (Stadtpläne etc), auch Vorstufen desselben, selbst dann urheberrechtlich schutzfähig sein können, wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen, etwa wenn ein einzelnes topographisches Kartenblatt nach einem vorbekannten Muster erarbeitet wird. Ist der Bearbeiter an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebunden (z.B. bei der Verdrängung oder Generalisierung) kann gleichwohl ein zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen verbleiben. Die rechtlichen Voraus- setzungen für eine schöpferische Eigentümlichkeit sind bei kartographischen Gestaltungen insoweit niedrig. (mehr …)

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