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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15
    § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine Gebrauchsmusterverletzung (hier: bzgl. kugelförmiger WC-Steine) ausreichen kann, wenn die angegriffenen Ausführungsformen die beanspruchte Zusammensetzung aufweisen. Eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren könne erlassen werden, wenn die Einwände des Verletzers gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters sich bereits bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen. Auch bei bereits eingereichtem Löschungsantrag seien die Einwände zu prüfen und das Verletzungsgericht könne die Haltlosigkeit feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13
    Art. 87 Abs. 1 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass ein europäisches Patent die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen kann, soweit dieselbe Erfindung betroffen ist. Dies ergebe sich aus der Prüfung der gesamten Anmeldeunterlagen. In der Folge sei dann die Gebrauchsmusteranmeldung bzw. -eintragung nicht als vorbekannter Stand der Technik anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2015

    BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. X ZR 64/13
    § 119 Abs. 3, Abs. 5 PatG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens sei, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das auch mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet und diese Bewertung durch den Bundesgerichtshof überprüft werde. Eine Endentscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012, X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 6062 Polymerschaum I). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
    § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az. I-2 U 22/13
    § 148 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Aussetzung im Verletzungsrechtsstreit in Patentsachen wegen eines anhängigen Löschungsverfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents wahrscheinlich ist. Allgemein sei die Aussetzung zurückhaltend anzuwenden, um einem Missbrauch von Rechtsbehelfen gegen den Bestand des Patents vorzubeugen, durch welche der Patentinhaber faktisch von der Ausübung seines Ausschließlichkeitsrechts abgehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine Aussetzung nicht anzuordnen, da die Umstände für den Bestand des Patents sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2014

    BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11
    § 3 Abs. 1 S. 2 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Patentanspruch (hier: für ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit) bereits offenkundig ist, wenn die wesentlichen Informationen bereits in einem Handbuch veröffentlicht wurden. Die technische Lehre sei demnach nicht mehr patentfähig. Dies gelte auch dann, wenn das besagte Handbuch einer Vorrichtung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden durfte und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt worden sei. Diese Untersagung sei keiner Geheimhaltungsvereinbarung gleichzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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