Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Zur Irreführung des Internetauftritts eines Handwerkers, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen istveröffentlicht am 9. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2009, Az. 6 U 178/08
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Dachdecker, der im Reisegewerbe tätig und nicht mit einem stehenden Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen ist, im Internet Leistungen anbieten darf, wenn er auf die Tätigkeit im Reisegewerbe hinweist und Kunden keine Angebote übers Dachdecken unterbreitet. Vorliegend verneinte das Gericht unter den beschriebenen Voraussetzungen eine Irreführung. Es sei nicht erforderlich, noch deutlicher klarzustellen, dass der Beklagte kein stehendes Gewerbe betreibe bzw. nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Durch den Hinweis auf das Reisegewerbe maße er sich keine übertriebene Vertrauenswürdigkeit an und er verhalte sich auch nicht tatsächlich rechtswidrig, da er Kunden auch auf Anfrage keine unzulässigen Angebote unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung: