Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Köln: Medizinprodukte unterfallen nicht per se einer der gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrechtveröffentlicht am 6. März 2015
AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass Medizinprodukte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht (u.a. zur Rücksendung ungeeignet oder schnell verderblich) unterfallen. Vorliegend konnte das Widerrufsrecht für einen Nasenstent nicht ausgeschlossen werden. Bestehe bei Medizinprodukten eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – sei das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen. Für einen Widerrufsausschluss bei einer tatsächlichen Ingebrauchnahme des Stents oder eine darauf beruhende Wertersatzforderung wäre eine entsprechende Belehrung erforderlich gewesen, welche vorliegend jedoch nicht erteilt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: