Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Auch ein stillgelegter Onlineshop muss ein Impressum habenveröffentlicht am 11. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch ein vorübergehend stillgelegter Onlineshop der Impressumspflicht unterliegt. Der Inhaber des Shops teilte auf seiner Internetseite mit, dass er zur Zeit keine Ware anbieten könne, aber an neuen Produkten arbeite. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch die Stilllegung die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Betreibers nicht entfielen und eine Wiederholungsgefahr für Verstöße anzunehmen sei. Eine solche könne nur durch eine endgültige und nicht mehr aufhebbare Einstellung des gesamten Online-Shops ausgeräumt werden. Vorliegend sei jedoch die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit angekündigt worden. Wann dies der Fall sein solle, sei unerheblich.