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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
    §§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB

    Das AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
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