Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit von pauschalierten Rücktrittskosten bei Reiseverträgenveröffentlicht am 22. Dezember 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Reisevertrag mit dem Wortlaut „Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“ unwirksam ist, da sie nicht in ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigt. Dies gelte auch, wenn eine Reise im Wege des so genannten „Dynamic Packaging“ gebucht werde, bei welcher der Reiseveranstalter ein individuelles Reiseangebot bündele und den Flug erst im Zeitpunkt der verbindlichen Buchung bei dem betreffenden Anbieter zu dessen Endverbraucherkonditionen einkaufe und daher auf die Stornobedingungen keinen Einfluss nehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: AirBerlin darf für stornierten Flug keine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR nehmenveröffentlicht am 2. Oktober 2014
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12
§ 4 Nr. 11 UWG, Art. 23 Abs. 1 S.3 Luftverkehrsdienste-VO, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S.1 BGB, § 649 S.1 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, die ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung für einen stornierten Flug vorsieht, unangemessen und damit unwirksam ist, wenn die Fluggesellschaft zusätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Widerrufsrecht ist auch dann wirksam ausgeübt, wenn der Händler keine Eingangsbestätigung verschicktveröffentlicht am 9. Mai 2014
AG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14 – nicht rechtskräftig
§ 312 b Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung bedarf. Zur Pressemitteilung 17/14 vom 05.05.2014 : (mehr …)
- LG Düsseldorf: AGB-Klausel eines Reisebüros, welche bei Zahlungsrückstand des Kunden die Stornierung der Reise vorsieht, ist ungültigveröffentlicht am 18. Juni 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011, Az. 12 O 435/10
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 1 UKlaG; § 307 ff BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reisebüro die AGB-Klausel „Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“ nicht mehr verwenden darf. Die Klausel laufe dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Vertragsrücktritt zuwider. Ein einfacher Zahlungsrückstand rechtfertige die Vertragsauflösung nicht; ein Rücktrittsrecht bestehe grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Daran fehle es bei Verwendung der o.g. Klausel. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt (Oder): Drittunterwerfung ist unbeachtlich, wenn der Verpflichtete nicht mit Sanktionen rechnen muss / AGB Reiseveranstalterveröffentlicht am 20. April 2012
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31.03.2011, Az. 14 O 127/09
§ 307 BGB, § 651g Abs. 1 BGB, § 651m BGB; § 8 UWGDas LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass u.a. eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters „Preisänderungen von mehr als 10 % vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung.“ unwirksam ist, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht (5%). Darüber hinaus sei eine bereits erfolgte Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem Dritten bezüglich sämtlicher streitbefangener Klauseln unbeachtlich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass aus dieser Verpflichtung keine Sanktionen zu befürchten sind. Vorliegend sei dies nach der Beweisaufnahme der Fall gewesen, so dass die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen war. Der Zeuge, welchem gegenüber die Unterwerfung erklärt worden sei, habe eingeräumt, mit der Abmahnung lediglich das Ziel verfolgt zu haben, einen „ernsten“ Dialog mit dem Beklagten zu führen, um ihn zu „läutern“. Es sei jedoch nicht überprüft worden, ob der Beklagte sich der ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung entsprechend verhalten habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Stornierung der Flugreise bis einen Monat vor Flugbeginn darf nicht Stornokosten in Höhe von 40 % des Flugpreises auslösenveröffentlicht am 4. April 2011
LG Köln, Urteil vom 03.11.2010, Az. 26 O 57/10
§§ 309 Nr. 5a; 651 i Abs. 3 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter für die Stornierung einer Flugreise bis zum 30. Tag vor Reisebeginn nicht 40 % des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten pro Person fordern darf. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Zwar sehe das Gesetz vor, dass ein Reiseveranstalter mit dem Kunden vertraglich eine Pauschalierung einer angemessenen Entschädigung für den Fall der Stornierung vereinbaren könne (§ 651 i Abs. 3 BGB). Allerdings müsse sich die Pauschale an dem branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren. Die Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige, sei unwirksam (§ 309 Nr. 5 a BGB). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Hotelgast hat Anspruch auf Anrechnung der ersparten Aufwendungen bei Stornierungveröffentlicht am 7. Februar 2011
LG München I, Beschluss vom 26.03.2010, Az. 33 O 5678/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 537 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG München hat entschieden, dass Hotels bei Stornoregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Hotelgastes zu berücksichtigen haben. Die Wettbewerbszentrale war gegen entsprechende Klauseln namhafter Hotelketten wie Steigenberger, ACCOR, InterContinental u.a. vorgegangen. In den streitgegenständlichen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgte. § 537 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt: „(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.“ Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: „Der Hotelier soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil genießen. Die ersparten Aufwendungen müssen daher angerechnet werden. Diese betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für den Fall der Übernachtung mit und ohne Frühstück 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises.„
- AG München: Pauschalierter Schadensersatz für den Fall der Vertragsstornierung kann in AGB festgelegt werdenveröffentlicht am 2. Oktober 2009
AG München, Urteil vom 14.02.2008, Az. 264 C 32516/07
§§ 307, 308 und 309 BGBDas AG München hat entschieden, dass die Festsetzung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % für den Fall einer Vertragsstornierung beim Möbelkauf durch den Käufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen geltendes AGB-Recht verstößt. Voraussetzung sei, dass innerhalb der Schadensersatzklausel dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt werde, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein möge, vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr nicht angezeigt sei. Die Höhe von 25 % sei bei fabrikneuen Möbeln angemessen. Der Käufer werde auch nicht benachteiligt, da die Verkäuferin ihm im Gegenzug eine Stornierungsmöglichkeit einräume. Anderenfalls könne sie auf Erfüllung des Vertrags bei voller Kaufpreiszahlung bestehen. Letztlich ließ das Gericht auch den Einwand des Käufers, dass ihm die AGB auf Grund seiner schlechten Beherrschung der deutschen Sprache unverständlich waren, nicht gelten. Der Käufer habe unterschrieben, dass die AGB der Verkäuferin gelten sollten. Wenn er trotz Unverständnis den Vertrag schließe, kann er dies nicht im Nachhinein der Verkäuferin entgegen halten.