Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Was ist nach der Abgabe der Unterlassungserklärung zu tun? / Von der Beseitigung der Störungsquelle bis zur Rückrufaktionveröffentlicht am 25. Januar 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2009, Az. 11 U 19/09
§§ 13, 17, 97 Abs 1 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr (eines Urheberrechtsverstoßes) nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wieder aufleben kann, wenn erneut gleichartige Verstöße begangen werden (BGH, Urteil vom 09.11.1979, Az. I ZR 24/78, GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis). Eine nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneute – auch unverschuldete – Zuwiderhandlung begründe eine Wiederholungsgefahr und lasse einen neuen gesetzlichen Anspruch entstehen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn 1.157). Ein Rückruf der streitbefangenen Ware sei jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: (mehr …)