Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Ansbach: Abweichende Festsetzung des Streitwerts durch Rechtsschutzversicherung entfaltet für Rechtsanwalt keine Bindungswirkungveröffentlicht am 28. Januar 2010
AG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09
§§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGDas AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechts- schutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft. (mehr …)
- OLG Schleswig: Streitwert in Urheberrechtssachen – Keine Erhöhung durch Abschreckungsfunktionveröffentlicht am 24. September 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09
§ 68 GKG
Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss über eine Streitwertbeschwerde entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Im Streit um die unberechtige Nutzung eines Stadtplanausschnitts war der Streitwert zunächst auf mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Dies entspreche dem Interesse der Klägerin und dem Umfang der Beeinträchtigung. Die nunmehr von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Der Beklagte sei hinsichtlich des geführten Verfahrens als Einzelstörer anzusehen. Es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Eine Disziplinierung möglicher Nachahmer könne nicht durch eine Streitwertfestsetzung erreicht werden. Es bleibe bei dem reduzierten Streitwert.