Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zur verbraucherfreundlichen Auslegung eines „Aktionsbonus“ im Stromlieferungsvertragveröffentlicht am 22. April 2013
BGH, Urteil vom 17.04.2013, Az. VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12
§ 305 c BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromlieferers „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig […] Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ so auszulegen ist, dass der Bonus auszuzahlen sei, wenn der Vertrag 1 Jahr bestanden habe, also auch bei Kündung zum Ende des ersten Bezugsjahres. Zur Pressemitteilung Nr. 71/2013: