Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Werbung eines Stromanbieters mit „Festpreis“ irreführendveröffentlicht am 24. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht oder nur unzureichend über die in dem Tarif enthaltenen variablen Preisbestandteile informiert wird. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage“ sei jedenfalls nicht ausreichend, wenn nicht deutlich wird, dass von der Variablität ca. 40% des Gesamtpreises betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
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