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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, Az. 6 W 28/09
    §§ 68 Abs 1GKG, 254 ZPO, 2 Abs 2, Anlage 1 Nr. 3104 RVG

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einer Stufenklage (z.B. eine Klage auf Auskunft und sodann auf Schadensersatz gemäß der Auskunft) hinsichtlich des für die Gebühren maßgeblichen Streitswerts zu differenzieren ist: Auch wenn die Klage abgewiesen werde, nachdem lediglich zur Auskunftsstufe verhandelt worden sei, sei dem Verfahren der Streitwert der höchsten Stufe (Leistungsstufe) zu Grunde zu legen. Dieser bemesse sich nach der Erwartung des Klägers zu Beginn der Instanz, in welcher Höhe der Leistungsanspruch realisiert werden solle. Allerdings könnten sich Vergünstigungen ergeben, wenn lediglich zur Auskunft verhandelt und sodann die Klage abgewiesen werde. Die Gebühr, die durch diese Verhandlung entstehe (Terminsgebühr), werde in diesem Fall nach Auffassung des OLG Celle lediglich auf Grundlage des Werts der Auskunftsstufe berechnet. Dieser betrug hier 1/4 der Leistungsstufe.
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