Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Mönchengladbach: Wenn die negative Feststellungsklage Vorrang vor der Leistungsklage hatveröffentlicht am 20. September 2012
LG Mönchengladbach, Urteil vom 21.06.2010, Az. 8 O 18/10
§ 296a ZPO; § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 826 BGB, § 678 BGBDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Leistungsklage keinen Vorrang gegenüber einer zuvor im gleichen Verhältnis erhobenen negativen Feststellungsklage hat, wenn sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Feststellungsklage noch nicht anhängig war. Darüber hinaus entfiele das Feststellungsinteresse bei früherer Anhängigkeit der Leistungsklage aber auch dann nicht, wenn der Feststellungsrechtsstreit zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif sei und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung: