Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Dortmund: Widerruf bei Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Handy möglichveröffentlicht am 9. April 2011
AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10
§§ 499 Abs. 1, 506 n.F., 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 BGBDas AG Dortmund hat entschieden, dass auch ein Mobilfunkvertrag, an den der Kauf eines subventionierten Mobiltelefons gekoppelt ist, widerrufen werden kann. Das Gericht definierte die vorliegenden Verträge als Verträge mit Finanzierungshilfe, welche es definierte als „zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke“. Da die Finanzierungs- und Dienstleistungselemente des Mobilfunkvertrags mit subventioniertem Handy-Kauf nicht trennbar seien, könne der Vertrag als Ganzes widerrufen werden. Zum Volltext der Entscheidung: