IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 62/09
    §§ 87a, 87b UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Software, die automatisiert auf eine Datenbank zugreift, die Rechte des Datenbankbetreibers nicht verletzt, wenn immer wieder nur unwesentliche Teile der Datenkbank ausgelesen und temporär gespeichert werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Software „Autobingooo“, welche die Datenbank „autoscout24.de“ auslas. Der Senat: „Für das Vervielfältigen eines nach Umfang wesentlichen Teils der Datenbank reicht es nicht aus, dass die gesamte oder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin bei über die Software gestartete Suchanfragen ausgelesen werden … Anders als in der Entscheidung „Elektronischer Zolltarif“ des BGH, die eine auf einer CD gespeicherte Datenbank betraf ( BGH GRUR 2009, 852 ), muss die im Internet bereit gehaltene Datenbank der Klägerin zum Zwecke des Auslesens nicht in dem Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert werden. Im Übrigen ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer der Software im automatisierten Modus – insbesondere im Modus „permanent“ – in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank der Klägerin zugreifen. Dies wird jedoch … auch bei mehreren parallel laufenden Suchanfragen im automatisierten Verfahren immer nur einen nicht wesentlichen Teil der Datenbank betreffen. Zunächst ist … geklärt, dass bei den Suchanfragen mit der Software zumindest die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingegeben werden müssen. Lebensnah ist jedoch davon auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt werden müssen, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen.“ Allerdings hat das OLG Hamburg auf Grund der massiven Rückgriffe auf die Datenbank eine höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich gehalten und die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. März 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    Mittels der Software XPIDER (eXtended sPIDER), einem sog. Webcrawler, der von der Deutsche Börse Systems entwickelt wurde und von der entory AG vertrieben wird, können Finanzbehörden selbstständig Informationen über Onlinehändler und deren Verkaufsaktivitäten sammeln und anhand vom Benutzer festgelegter Kriterien auswerten (XPIDER). Laut Antwort der Bundesregierung (16/7978) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/7782) werde mit Hilfe des XPIDER-Systems „das Internet nach Unternehmern durchsucht, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und in Deutschland steuerpflichtig sind. Das System sei in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die anhand vorgegebener eindeutiger Merkmale auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Das System sei in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu bündeln. Nach den Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen werde dagegen nicht gesucht“. Das Bundesfinanzministerium nutzt die Software gegenwärtig in einer deutlich modifizierten Version. Im Zeitraum Februar 2006 – Januar 2008 soll der XPIDER täglich bis zu 100.000 Internetseiten geprüft haben, um Online-Verkäufern auf die Spur zu kommen, welche Steuern hinterziehen könnten. Ein erster Hinweis auf diese Praktiken findet sich u.a. bei onlinemarktplatz.de (Steuersünder).

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