Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in ähnlichen Fällen früher positiv entschieden hat – SUPERgirlveröffentlicht am 5. Juli 2009
BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenGDas BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.
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