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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2011, Az. 28 W (pat) 72/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Syltsilber“ anmeldefähig ist für u.a. Fantasiewaren und Briefbeschwerer. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung der Marke zunächst abgelehnt und ausgeführt, dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Sie werde als bloße Beschaffenheitsangabe aufgefasst. Dagegen hatte die Anmelderin mit ihrer Beschwerde Erfolg. Das Gericht stellte richtigerweise fest, dass auf Sylt weder Silbervorkommen existierten noch die Insel eine eigene, typische Silberwarenindustrie besitze. Insofern weise die Marke hinsichtlich der in Bezug genommenen Waren keine reine Sachaussage auf, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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