Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Telekommunikationsanbieter darf nicht mit der Behauptung „freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ werben, wenn VoiP, VPN oder große Datenmengen eingeschränkt werdenveröffentlicht am 9. Oktober 2010
OLG Hamburg, Urteil, Az. 5 U 185/08
§§ 3; 5 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bekanntes deutsches Telekommunikationsunternehmen Verbraucher in die Irre führt und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es einen „freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ anbietet, aber VoiP (Voice-over-IP), Instant Messaging oder VPNs (Virtual Private Networks) nicht möglich sind und ab einer bestimmten Datenmenge die Datentransferleistung reduziert wird. Dies berichtet heise.de. Die Annahme von itespresso.de, bei „Zuwiderhandlung, also erneuter ‚irreführender Werbung‘, muss T-Mobile eine Strafe von einer Viertelmillion Euro bezahlen“ ist dagegen ebenso falsch, wie die Behauptung, die Gesellschaft hinter dem T-Mobile-Angebot müsse bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von nur 5,00 EUR bezahlen. Ein Blick in den Gesetzestext hilft: (mehr …)