IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 137/09
    §§
    4 Nr. 11 UWG, 21a VTabakG

    Der BGH hat entschieden, dass das Verbot der Pressewerbung für Tabakerzeugnisse auch für Imagewerbung des Herstellers im Monatsblatt einer Partei gilt, wenn neben der Imagewerbung auch die Produkte des Herstellers namentlich und ohne Bezug zum Thema der Werbung genannt werden. Zwar dürfe auch ein Tabakunternehmen im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben, die Benennung einzelner Tabakprodukte in der Werbung sei aber jedenfalls nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Der Umstand, dass in der beanstandeten Anzeige nicht auf ein bestimmtes Tabakerzeugnis, sondern auf mehrere von der Beklagten vertriebene Tabakerzeugnisse Bezug genommen werde, ändere auch nichts daran, dass die Anzeige den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern vermöge. In dieser Konstellation gehe das Verbot der Tabakwerbung zum Jugend- und Gesundheitsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls vor. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg vom 21.12.2007 in Sachen „indirekte Tabakwerbung“ (Link: LG Hamburg) im Wesentlichen aufgehoben. Die betriebene Imagewerbung sei im Grunde eine (verbotene) indirekte Werbung für die Tabakprodukte der Beklagten. Diese Werbung sei auch nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt. Die Nennungen der Zigarettenmarken seien zwar in sehr kleiner Schrift gehalten und befänden sich nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige. Andererseits seien sie trotz dieser kleinen Schriftgröße noch deutlich wahrnehmbar. Vor allem aber bestehe inhaltlich zwischen dem Text der Anzeige und den Nennungen der Marken der einzelnen Tabakerzeugnisse keinerlei Beziehung; der Text befasse sich allein mit dem Engagement der Beklagten in vielfältigen Taten und konkret mit der Auseinandersetzung mit der Problematik des Zigarettenkonsums und verweise wegen der Einzelheiten auf die Homepage der Beklagten oder deren Printausgabe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Tabakprodukte in irgendeiner Weise Teil der in der Anzeige getätigten Meinungsäußerung sein könnten. Die Benennung auch einzelner Tabakprodukte sei jedenfalls dann nicht mehr von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie – wie hier – gänzlich beziehungslos zu dem übrigen Anzeigentext erfolge.

    (mehr …)

I