Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- VG Gelsenkirchen: Ausgabe von „Drachentalern“ in Apotheken zum Eintausch gegen Prämien ist bei preisgebundenen Arzneimitteln unzulässigveröffentlicht am 20. Februar 2014
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.09.2013, Az. 7 L 849/13
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW; § 19 Nr. 1 BO; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWGDas VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Ausgabe von so genannten Drachentalern in Apotheken beim Erwerb von Arzneimitteln unzulässig ist, wenn diese auch beim Erwerb preisgebundener Medikamente ausgegeben werden. Diese Drachentaler dienten zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen der Apotheke sowie von Gutscheinen oder Prämien. Es handele sich im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln um eine unzulässige Koppelung mit Vorteilen, die dem Kunden den Erwerb des Arzneimittels günstiger erscheinen ließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Kundengeschenke zum Erwerb preisgebundener Arzneimittel sind als unerlaubter Rabatt zu wertenveröffentlicht am 16. Februar 2009
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung
Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).