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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 33 W (pat) 57/07
    § 8 Abs. 2 und 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die konturlose Farbe Lila als Marke für Tapetenkleister eingetragen werden kann. Eine Unterscheidungskraft der Farbmarke wurde jedoch verneint. Dies komme nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Dies verneinte das Gericht für das Produkt Tapetenkleister der Anmelderin. Das Erfordernis des spezifischen Marktes könne sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich seien und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können. Bei Tapetenkleister sei dies jedoch nicht der Fall, die (unterschiedlich gefärbten) Verpackungen dienten nur Dekorationszwecken. Der Markeneintragung wurde letztlich stattgegeben, weil die Farbmarke der Anmelderin, die diese seit über 40 Jahren verwende, eine Verkehrsdurchsetzung erfahren habe, die die mangelnde Unterscheidungskraft überwunden habe. Dies wurde durch eine Verkehrsbefragung und die Vorlage zahlreicher Unterlagen nachgewiesen. Zum Volltext:

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