Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Unlautere Anschwärzung durch Verbreitung nicht beweisbarer Tatsachenveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wer eine Irreführung durch einen Wettbewerber behauptet, muss die Anhaltspunkte dafür beweisenveröffentlicht am 24. April 2014
BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 230/12
§ 286 G ZPO; § 5 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die bloße Behauptung einer Irreführung durch einen Wettbewerber nicht ausreichend ist. Die Anhaltspunkte, aus denen sich der Wettbewerbsverstoß ergebe, müssten auch bewiesen werden. Vorliegend hatte der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu Unrecht das Umweltzeichen „Blauer Engel“ auf ihre Tragetaschen aufbringe, weil diese die recyclingtechnischen Vorgaben nicht erfüllten. Sei zum Nachweis dieser Behauptung ein Betriebsbesuch erforderlich, dem der Betriebsinhaber widerspreche, könne dieser auch durch einen Sachverständigen durchgeführt werden, der auch gegenüber der Klägerpartei zur Verschwiegenheit verpflichtet werde könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Zulässige Meinungsäußerung über „Sklavenarbeit“ in einem Unternehmen, wenn diese Aussage durch Tatsachen belegt istveröffentlicht am 4. Januar 2012
OLG Dresden, Urteil vom 08.09.2011, Az. 4 U 459/11
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 824 BGB, § 185 StGB, § 186 StGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine Äußerung über die Zustände in einem Unternehmen, die besagt, dass diese „an Sklavenarbeit grenzen“, als Meinungsäußerung zulässig ist, wenn entsprechende (zutreffende) Tatsachen diese Äußerung untermauern. Dazu zählen beispielsweise unbezahlte Samstagsarbeit, Arbeitszeiten von 8.30 bis 19.00 Uhr und lediglich 20 Urlaubstage. Durch die Verwendung des nach den Ausführungen des Gerichts „unscharfen, zugleich aber hoch emotionalen und nicht an die Begrifflichkeiten des Arbeitsrechts anknüpfenden Begriff der Sklavenarbeit“ werde jedoch verdeutlicht, dass die vorgefundenen Umstände in erster Linie bewertet (Meinung) werden sollen, so dass die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fiele. Eine Schmähkritik liege bei der gegebenen Tatsachengrundlage nicht vor.
- BGH: Zur Abwertung von Mitbewerbern in vergleichender Werbungveröffentlicht am 28. November 2011
BGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09
§ 4 Nr. 7 UWG, § 6 UWG; Art. 5 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass eine pauschale Herabsetzung von Leistungen eines Mitbewerbers im Rahmen einer vergleichenden Werbung (hier: Newsletter) nur dann unlauter ist, wenn die konkreten Umstände, auf welche sich die Abwertung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Im entschiedenen Fall wurde Mitbewerbern der Vorwurf der „Scharlatanerie“ gemacht, ohne dass konkrete Umstände genannt würden, die diesen Vorwurf belegten. Der Senat erklärte, dass eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung stets voraussetze, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt würden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände jedoch bei vagen Andeutungen verbleibende Herabsetzung vermöge die massive Beeinträchtigung, die damit verbunden sei, hingegen nicht zu rechtfertigen.
- EuGH: Die Beweiswürdigung ist keine Rechtsfrage und wird vom EuGH nicht überprüftveröffentlicht am 19. März 2011
EuGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. C-156/10 P
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Im behandelten Fall gab der Rechtsmittelführer an, dass bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit mit einer älteren Marke bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diese fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Rechtsmittelführer versuchte im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, dass der Durchschnittsverbraucher die betroffenen Marken anders wahrnehme als in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil festgestellt. Die Beurteilung der visuellen und klanglichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers stelle jedoch in der vorliegenden Rechtssache eindeutig eine Tatsachenwürdigung dar, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Löschungsanspruch gegen ausländischen Betreiber eines Online-Lexikons wegen Behauptung falscher Tatsachenveröffentlicht am 28. Juli 2010
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08
§§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass dem Betreiber eines Online-Lexikons, auch wenn dieser im Ausland sitzt, in Deutschland verboten werden kann, falsche Tatsachenbehauptungen zu veröffentlichen. Im streitigen Fall waren über einen ehemaligen Politiker Berichte veröffentlicht worden, gemäß denen er eine Schülerin gefesselt und fotografiert haben sollte. Da diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen, mussten entsprechende Textstellen und Fotos wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entfernt werden. Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Berichterstattung – so sie denn der Wahrheit entspricht – bestehe jedoch nicht. Als ehemaliger Funktionär der politischen Partei … in Hamburg und ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über seine politischen Aktivitäten und Aktivitäten als Volksvertreter, der er war, die Berichterstattung hinzunehmen.