Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Die Herabsetzung von ehemaligen Mitarbeitern kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 29. Mai 2013
OLG Köln, Urteil vom 06.02.2013, Az. 6 U 127/12
§ 4 Nr. 7 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass herabsetzende Äußerungen über einen ehemaligen Mitarbeiter (hier: Handelsvertreter eines Schuhvertriebs) wettbewerbswidrig sein können. Vorliegend hatte das Unternehmen in einer E-Mail an Angestellte und andere Handelsvertreter u.a. ausgeführt „Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen“ oder „Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird“. Zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig seien. Da die Behauptung der sofortigen Kündigung unwahr sei und zudem versucht werde, auf das Verhalten der Adressaten Einfluss zu nehmen, seien die Grenzen einer sachlich gebotenen Information überschritten. Zum Volltext der Entscheidung: