Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Die Form des Lego-Steins kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 31. Oktober 2010
EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C?48/09 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat – wie bereits der BGH – entschieden, dass die Form des berühmten Legosteins als Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden kann, da sie ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat später entschieden, dass die Formgestaltung zwar nicht markenrechtlich, aber doch designrechtlich geschützt sei (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19). Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Heckler & Koch-Maschinenpistole kann nicht als 3-D-Marke für Waffen eingetragen werdenveröffentlicht am 2. Juli 2010
BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 28 W (pat) 502/09
§§ 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Maschinenpistole nicht als sog. 3D-Marke u.a. für Schusswaffen (Klasse 13) eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Senats stehe der Eintragung der als Marke beanspruchten dreidimensionalen Warenformmarke bereits der Ausschlussgrund der waren- bzw. technisch bedingten Form entgegen (§ 3 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus fehle es der Darstellung aber auch an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Verfahrensgegenständlich war folgende naturgetreue zeichnerische Wiedergabe der äußeren Form einer Schusswaffe unter mehreren Perspektiven.