Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Website-Betreiber macht sich durch Vorhaltung einer Suchmaske noch nicht die auf einer anderen Website angezeigten Fundstellen zu eigen / Zur Verbreiterhaftung – Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 14. Dezember 2010
LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 324 O 145/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website sich fremde Beiträge nicht zu eigen macht und demnach auch nicht als Störer haftet, wenn es sich bei der betreffenden Website lediglich um ein technisches Hilfsmittel zum Auffinden von Publikationen; mithin um einen elektronischen Fundstellennachweis handelt. Dabei wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass im Unterschied zu anderen Suchmaschinenanbietern, bei denen die Suchergebnisse regelmäßig bereits auf der eigenen Seite angezeigt würden und erst in einem weiteren Schritt nach einem entsprechenden Anklicken auf eine die jeweilige Fundstelle vorhaltende Seite weitergeleitet würden, die beklagte Betreiberin der Website auch bereits hinsichtlich der Suchergebnisse auf die Seite einer dritten Partei weiterleiten würde. Das Angebot der Beklagten sei also nur mit einem Auskunftsdienst vergleichbar. Zitat: (mehr …)