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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 08.02.2011, Az. 33 W (pat) 45/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „TEFLEXAN“ wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „TEFLON“ zu löschen ist. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch, da „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ für beide Marken eingetragen seien. Den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke jedoch nicht ein. Zwar weisen die Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch den Bestandteil „EXA“ bei „TEFLEXAN“ eine nur geringe Ähnlichkeit auf, so dass im Falle einer nur „normal“ gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „TEFLON“ oder bei nicht identischen Waren eine Verwechslungsgefahr wohl nicht gegeben wäre. Die Marke „TEFLON“ besitze jedoch eine so gesteigerte Kennzeichnungskraft, dass der gut informierte Fachverkehrsteilnehmer sich unter diesen Umständen angesichts der Marke „TEFLEXAN“ an die bekannte Widerspruchsmarke erinnert fühlen und bemerken werde, dass hier eine klare Annäherung in einer charakteristischen Lautfolge („TEFL“) an diese vorliege. Dies habe der Inhaber einer berühmten Marke im identischen Warenbereich nicht zu dulden. Zum Volltext der Entscheidung:

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