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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 W 188/08
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht spiegelbildlich den Inhalt des von der abmahnenden Seite entworfenen Erklärungsentwurfs umfassen muss und erläutert, unter welchen Umständen eine territorial begrenzte Teilunterlassungserklärung (un-)zulässig ist. Zwar habe der Verletzte einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwerfe. Mit „Teilleistungen“ müsse sich der Unterwerfungsgläubiger im Regelfall nicht zufrieden geben. Allerdings setze sich nach zutreffender Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.125) zunehmend die Erkenntnis durch, dass – anders als bislang angenommen – Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen bzw. Teilunterwerfungen nicht stets die Annahme rechtfertigten, die Einschränkung sei Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens. Häufig könne in einer beschränkten Erklärung auch ein Angebot zur Güte liegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese Weise ein Streit begrenzt oder ausgeräumt werden können sollte. (mehr …)

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