IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013, Az. 1 U 100/12
    § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonanbieter, der nach einer Kündigung schon vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit den Anschluss abschaltet, dem Anschlussinhaber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beweislast für die Darlegung des entstandenen Schadens liege jedoch beim Anschlussinhaber. Vorliegend konnte ein Rechtsanwalt keinen Rückgang seiner Mandate im Zeitraum der Abschaltung (ca. 5 Monate) nachweisen, da die Zahlen im Vergleich zum Vor- und Folgejahr nahezu gleich geblieben waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wismar, Urteil vom 10.12.2012, Az. 2 C 371/11
    § 314 BGB

    Das AG Wismar hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines (Festnetz-)Telefonvertrages seitens des Kunden zulässig ist, wenn dieser umzieht und der Telefonanbieter an dem neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann oder will. Ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag sei dem Kunden unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BGH hat dies in einer ähnlichen Situation allerdings anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 41 C 9947/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf hat einer Steuerberaterin die Zuweisung einer Telefonrufnummer per einstweiliger Verfügung zugesprochen, nachdem die Portierung der Telefonnummer (vom einen zum anderen Telefonanbieter) im Wege einer Erreichbarkeit über alle Telefonnetze über ca. 6 Wochen gescheitert war. Das Gericht sah einen Verfügungsanspruch, da die fortlaufende Nichterreichbarkeit die berufliche Existenz der Steuerberaterin gefährdete. Was wir davon halten? Wer nun glaubt, bei jedem ärgerlichen Problem mit seinem Telefonanbieter das örtliche Gericht mit einem Verfügungsantrag beglücken zu dürfen, irrt. Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie der Schaffung vollendeter Tatsachen dient (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen – und der vorliegende gehörte auf Grund der offensichtlichen Not- bzw. Zwangslage (Existenzsicherung) sicherlich dazu – können mit der einstweiligen Verfügung geschuldete Leistungen erzwungen und somit bereits „Fakten geschaffen“ werden (vgl. § 940 ZPO).

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Sangerhausen, Urteil vom 16.12.2008, Az. 1 C 118/07
    § 611 BGB

    Das AG Sangerhausen hat entschieden, dass nach der Kündigung eines Telefonvertrages keineswegs Schluss ist, wenn der Anschlussinhaber über den Anschluss weiter telefoniert. Vielmehr kann es auch zu einem Wiederaufleben des Vertrages kommen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 4 OH 385/09
    §§ 85, 19a, 101 UrhG

    Das LG Bielefeld bezieht sich in diesem Beschluss auf eine allgemeine Rechtsprechung der entscheidenden Kammer, nach der es für eine Auskunft vom Internet-Provider nicht erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung, auf die sich die Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß aufweist. Dabei weist das Gericht selbst darauf hin, dass es sich insoweit gegen die überwiegend vertretene Auffassung wende. Gemäß dem LG Bielefeld richte sich der Auskunftsanspruch u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Dies sei der Telefonanbieter/Internet-Provider selbst, der zweifellos gewerblich handele. Es könne deshalb dahinstehen, ob der hinter einer IP-Adresse stehende Nutzer ebenfalls gewerblich gehandelt habe. Das Gericht entzieht sich durch diese Argumentation der häufig diskutierten Frage, ob schon bei einem einzelnen herunter-/heraufgeladenen Musikstück eine Handlung in gewerblichem Ausmaß vorliege und ein Auskunftsanspruch überhaupt gerechtfertigt sei.

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kun­den auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksich­tigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Ver­sehen berufen.

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