Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bremen: Anschlusstermin „8-16 Uhr“ ist für Kunden eines Telefonanbieters nicht zumutbarveröffentlicht am 13. Oktober 2014
AG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12
§ 612 BGB, § 314BGB, § 626 BGB, § 628 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass der Kunde eines Telefonanbieters nicht in Annahmeverzug gerät und infolgedessen Verpflichtungen zu Zahlungen oder Schadensersatz bestehen, wenn ihm ein Anschlusstermin an einem Tag von „8-16 Uhr“ angeboten wurde, er diesen abgelehnt hat und seinerseits Vorschläge für einen passenden Termin unterbreitet hat. Ein Termin „8-16 Uhr“ sei generell nicht geeignet, einen Verzug zu begründen, da ein Arbeitnehmer in der Regel nicht einen ganzen Tag freinehmen könne, um auf den Techniker zu warten. Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit seien dem Kunden nicht zuzurechnen. Zitat:
- OLG Köln: Zur Schadensersatzpflicht eines Telefonanbieters bei vertragswidriger Abschaltung des Anschlussesveröffentlicht am 26. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013, Az. 1 U 100/12
§ 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonanbieter, der nach einer Kündigung schon vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit den Anschluss abschaltet, dem Anschlussinhaber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beweislast für die Darlegung des entstandenen Schadens liege jedoch beim Anschlussinhaber. Vorliegend konnte ein Rechtsanwalt keinen Rückgang seiner Mandate im Zeitraum der Abschaltung (ca. 5 Monate) nachweisen, da die Zahlen im Vergleich zum Vor- und Folgejahr nahezu gleich geblieben waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Baden-Baden: Zur Entsperrung des Telefon- und Internetanschlusses per einstweiliger Verfügung bei Zahlungsverzug mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 75,00 EURveröffentlicht am 19. März 2013
LG Baden-Baden, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 2 T 65/12
§ 45k Abs. 2 S. 1 TKGDas LG Baden-Baden hat entschieden, dass bei einer Säumnis, eine Telefon- und Internetrechnung über weniger als 75,00 EUR (hier: 33,43 EUR) zu bezahlen, der entsprechende Telefon- und Internetanschluss nicht gesperrt werden darf. Vielmehr habe der Anschlussinhaber das Recht, diesen per einstweiliger Verfügung wieder freischalten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Lüneburg: Rechtsanwaltskanzlei setzt Freischaltung ihres Telefon-/Internetanschlusses per einstweiliger Verfügung durchveröffentlicht am 6. März 2013
AG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 53 C 22/13
§46 TKGDas AG Lüneburg hat per einstweiliger Verfügung dem Treiben zwischen zwei Telefonanbietern ein Ende gesetzt. Nach einem Anbieterwechsel war die Antrag stellende Kanzlei offensichtlich vollständig offline, was bekanntermaßen zu erheblichen Umsatzeinbußen führen kann. Das Amtsgericht verurteilte nun den Antragsgegner (Telefonanbieter), „die Kommunikationsdienstleistungen“ zu den Kanzleiräumen umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten. Zur Schadensersatzpflicht des trägen Telefonanbieters vgl. LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Kehl: Telefonanbieter muss bei Umzug des Verbrauchers die bisherige Leistung – sofern technisch möglich – am neuen Wohnort weiterführenveröffentlicht am 26. Februar 2013
AG Kehl, Urteil vom 04.02.2013, Az. 5 C 441/12
§§ 611 ff. BGB, § 326 Abs.1 S. 1 BGB; § 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKGDas AG Kehl hat entschieden, dass der Anbieter eines Telefon-/Internetanschlusses nach einem Umzug des Kunden verpflichtet ist, die vertragliche Leistung auch am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen zu erbringen, sofern dies am neuen Wohnort grundsätzlich möglich ist. Dies ergebe sich seit dem 10.05.2012 aus dem TKG. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmter Tarif nicht mehr angeboten werde, wenn dieser auch am neuen Wohnort technisch möglich sei. Kündige der Anbieter den Vertrag, weil der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden sei, könne der Anbieter keine Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Bremen: Kündigung des Telekommunikationsvertrags möglich, wenn vereinbarte Übernahme einer Rufnummer scheitertveröffentlicht am 10. September 2012
AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, Az. 9 C 173/12
Das AG Bremen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages zulässig ist, wenn eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer (Portierung) seitens des Unternehmens nicht durchgeführt werden kann. Bis dahin angefallene Verbindungsentgelte müssten jedoch seitens des Kunden noch entrichtet werden, da diese Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe kein Zurückbehaltungsrecht.
- BGH: Streitwert für mögliche unbefugte Nutzung eines Telefonanschlusses liegt bei 1.200 Euroveröffentlicht am 24. Juli 2012
BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:
- AG Kempten: Ein Call-by-call-„Tarif“, bei dem sich die Abrechnungsmodalitäten stündlich/täglich ändern, ist als Betrug einzustufenveröffentlicht am 7. Juni 2012
AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
§ 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGBDas AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München: Sperrung des Telefonanschlusses wegen Nichtzahlung der Rechnung nicht immer zulässigveröffentlicht am 22. November 2011
LG München I, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 37 O 21210/11
Das LG München I hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass eine Telefongesellschaft einem Kunden nicht den Telefonanschluss sperren darf, wenn ein Teil der Telefonrechnung nicht gezahlt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Zahlungsverweigerung darauf beruhe, dass der Kunde die Forderung für unberechtigt halte und dies der Telefongesellschaft anzeige. Sei dies der Fall, müsse die Rechtmäßigkeit der Forderung nachgewiesen werden und gerade nicht mit einer Sperre gedroht oder diese durchgeführt werden. Der Kunde dürfe nicht unter Druck dazu veranlasst werden, von ihm für unberechtigt gehaltene Forderungen zu zahlen. Zahlungsunwilligen oder -unfähigen dürfte diese Entscheidung jedoch nicht weiterhelfen, da dargelegt werden müsse, warum die Telefongesellschaft keinen Anspruch auf die nicht gezahlte Summe habe.
- LG Saarbrücken: Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten „Zusatzfeatures“ verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn Altersverifikation fehltveröffentlicht am 19. September 2011
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011, Az. 10 S 60/10
§ 17a TKG, § 45i TKGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten „Zusatzfeatures“ gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, wenn jegliche Altersverifikation fehlt und das Spiel einschließlich der kostenpflichtigen Dienste von Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann. Dass der Anschlussinhaber vorher die fragliche 0900-Telefonnummer nicht gesperrt habe, sei irrelevant. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)