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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09
    §§ 3; 4 Nr. 10; 5 UWG;
    § 49 IV 5 PBefG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anbieter von sog. Mietwagen auch dann in einem örtlichen Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“, welcher üblicherweise für Taxendienste genutzt wird, werben darf, wenn er deutlich macht, dass er keine Taxen-, sondern nur Mietwagendienste anbietet. Der Beklagte hatte seine Werbeanzeige direkt unter dem Buchstaben „T“ platziert und mit „Mietwagen …“ überschriebenen. Der Kläger hielt dies für „unlauteren Kundenfang“ und einen Verstoß gegen § 49 IV 5 PBefG, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei, so der Beklagte, die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt X auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt Y ansässig sei und bei Aufträgen aus Stadt X unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 IV 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle. Dem folgte der Senat nicht: Der Beklagte habe für ein wettbewerbswidriges Ausspannen und Abfangen von Kunden sich zwischen diese und den Mitbewerber stellen müssen, „um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehme“. Der Umstand allein, dass sich die Werbemaßnahme auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könne, reiche hierfür nicht aus. Eine Verdrängung scheitere, da der Beklagte sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber stelle, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als – frei wählbare – Alternative zu präsentieren. Sofern keine der den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale betroffen seien (§ 49 IV 6 PBefG), genügt die Übernahme eines einzelnen typischen Ausstattungsmerkmals (hier: Buchstabe „T“) auch nicht für eine Irreführung, insbesondere wenn die Werbung eine deutlich herausgestellte Überschrift „Mietwagen …“ aufweise. Letztlich sei auch eine Irreführung über die Anfahrtswege ausgeschlossen, da in der Anzeige deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt Y hingewiesen werde. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50 wurde die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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