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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10
    § 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGB

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht. Der hierzu teilweise vertretenen Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, folgte das Gericht nicht. Vorliegend habe der Preis der hier bestellten konkreten Ware keinen Schwankungen unterlegen, sondern sei fest vereinbart gewesen, so dass er für beide Parteien beim Vertragsschluss sicher vorhersehbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. August 2011

    OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine telefonische Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie hinaus zum Glücksspiel ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich „erfahrungsgemäß“) diese Verluste durch spätere Gewinne ausgleichen. Die Werbung nutze damit die besondere, suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt) begründe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 14 W 854/97
    § 12 Abs. 1 UWG n.F.

    Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass es dem Unterlassungsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit seines Unterlassungsanliegens zumutbar ist, den Verletzer – gegebenenfalls mit Hilfe der Eilformen der Abmahnung wie Telefax, Telefon usw. – abzumahnen. Die telefonische Abmahnung wird damit für zulässig erachtet, ebenso wie vom OLG München. Die Entscheidung des OLG Dresden findet sich in der WRP 1997, S. 1201, 1201. Auf sie verwiesen wird vom Richter am Oberlandesgericht Dresden, Dr. Martin Marx, in seiner Entscheidungsübersicht „Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis des Oberlandesgerichts Dresden“ (WRP 2004, S. 970).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
    §§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein. (mehr …)

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