Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Kostenpflichtige Servicenummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig seinveröffentlicht am 25. November 2015
LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig
§ 312 a Abs. 5 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer 01805er-Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, soweit das dadurch erzielte Entgelt – welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt – nicht an den Unternehmer abgeführt werde, sondern beim Telekommunikationsdienstleister verbleibe. In diesem Fall erziele der Unternehmer keinen Gewinn durch die Verwendung der Servicenummer, worauf es allein ankomme. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass ein Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde, zumal ihm vorliegend auch die Möglichkeit der Nutzung einer E-Mail-Adresse angeboten worden sei. Die Wettbewerbszentrale, welche u.a. diesen Prozess als Musterprozess führt, hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
- LG Gießen: Zur Irreführung bei überregionaler Werbung und nur einem Firmensitz / Wettbewerbswidrige Anrufweiterleitungveröffentlicht am 28. Juli 2015
LG Gießen, Urteil vom 14.07.2015, Az. 6 O 54/14 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 S.1 Nr. 3 UWGDas LG Gießen hat einem Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen falsche Aussagen über den Betriebssitz und die irreführende Werbung „Mitglied der Handwerkskammer“ untersagt. (mehr …)
- LG Stuttgart: Ist eine 0180er-Telefonnummer noch eine Telefonnummer mit Grundtarif nach § 312a Abs. 5 BGB?veröffentlicht am 9. Juni 2015
LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15
§ 312a Abs. 5 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 21 VRRLDas LG Stuttgart wird über die Frage entscheiden, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetauftritts eine kostenpflichtige 01805er-Rufnummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeben darf. Nach der europäischen Verbraucherrecht-Richtlinie darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert, so dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. nach eigener Erklärung die Klärung in einem Musterverfahren anstrebt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt.
- OLG Hamm: Eine vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 2. Juni 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Hamm hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass in der seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss, soweit eine solche vorhanden ist. Gebe ein Unternehmer im Impressum eine geschäftlich genutzte Telefonnummer an, so müsse diese zwingend auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Anderenfalls werde der Verbraucher dahin gehend getäuscht, dass die Erklärung eines Widerrufs nur schriftlich möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Kontaktdaten – auch Telefonnummer, sofern vorhanden – enthaltenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
§ 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 356 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers dessen vollständige Kontaktdaten enthalten muss. Vorliegend waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur im Impressum enthalten. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts nicht. Seien diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden – was vorliegend ausweislich des Impressums der Fall gewesen sei – müssten sie auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Eine Telefonnummer und Internetadresse genügen nicht zur Identitätsangabe eines Unternehmensveröffentlicht am 23. Dezember 2013
OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, die für eine Kreuzfahrt wirbt, die Identität des anbietenden Unternehmens vollständig anzugeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben zur Kreuzfahrt konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen. Die Angabe von Telefonnummer und Internetadresse des Anbieters genüge dann den Informationspflichten nicht, da der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten oder weitere Ermittlungen mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen können solle. Zum Volltext der Entscheidung: - KG Berlin: Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum kann nicht durch eine Telefon- oder Telefaxnummer oder ein Online-Kontaktformular ersetzt werdenveröffentlicht am 12. August 2013
KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ nur durch Angabe einer E-Mail-Adresse erfüllt werden kann, nicht aber alternativ durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer. Auch das Vorhalten eines „Online-Kontaktformulars“ akzeptierte der Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Mobilfunkkunde hat keinen Anspruch auf Rufnummer, die durch unzulässigen Handel erworben wurdeveröffentlicht am 25. März 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, Az. 6 O 518/10
§ 4 TNVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde keinen Anspruch auf (Rück-)Erteilung einer Rufnummer hat, die er zuvor durch unzulässigen Rufnummernhandel erworben hat. Der Kläger hatte eine so genannte „VIP-Nummer“ bei eBay erworben und zunächst auch nutzen können. Durch eine fingierte Transaktion eines Mitarbeiters des Mobilfunkanbieters sei ihm diese jedoch wieder entzogen worden. Eine erneute Zuweisung sei jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da der Erwerb über eBay bereits unzulässig gewesen sei. Rufnummern dürften gemäß der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) nicht zwischen Teilnehmern gehandelt werden, so dass auch kein Anspruch des Erwerbers auf diese Rufnummer geltend gemacht werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Bamberg: In das Impressum (des gewerblichen eBay-Verkäufers) gehört mehr als nur die Post- und E-Mail-Adresseveröffentlicht am 7. Dezember 2012
LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Bamberg hat entschieden, dass die nach dem Telemediengesetz notwendigen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ noch nicht erbracht sind, wenn „nur“ eine postalische und eine E-Mail-Adresse im Impressum aufgeführt werden. Es müsse vielmehr eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden, welche es ermögliche, Anfragen des Verbrauchers binnen 60 Minuten zu beantworten. Was wir davon halten? (mehr …)
- AG Düsseldorf: Die Rufnummerportierung kann unter Umständen mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werdenveröffentlicht am 29. August 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 41 C 9947/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Düsseldorf hat einer Steuerberaterin die Zuweisung einer Telefonrufnummer per einstweiliger Verfügung zugesprochen, nachdem die Portierung der Telefonnummer (vom einen zum anderen Telefonanbieter) im Wege einer Erreichbarkeit über alle Telefonnetze über ca. 6 Wochen gescheitert war. Das Gericht sah einen Verfügungsanspruch, da die fortlaufende Nichterreichbarkeit die berufliche Existenz der Steuerberaterin gefährdete. Was wir davon halten? Wer nun glaubt, bei jedem ärgerlichen Problem mit seinem Telefonanbieter das örtliche Gericht mit einem Verfügungsantrag beglücken zu dürfen, irrt. Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie der Schaffung vollendeter Tatsachen dient (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen – und der vorliegende gehörte auf Grund der offensichtlichen Not- bzw. Zwangslage (Existenzsicherung) sicherlich dazu – können mit der einstweiligen Verfügung geschuldete Leistungen erzwungen und somit bereits „Fakten geschaffen“ werden (vgl. § 940 ZPO).