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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2015

    AG Winsen, Urteil vom 11.11.2014, Az. 16 C 835/14
    § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG

    Das AG Winsen hat entschieden, dass ein Telefonvertrag (hier: Mobilfunkvertrag) konkrete Angaben zu den Preisen für die vereinbarten Leistungen enthalten muss, anderenfalls wurde keine wirksame Preisvereinbarung geschlossen und der Kunde kann nicht auf Zahlung rückständiger Entgelte in Anspruch genommen werden. Die Bezugnahme auf einen Tarif oder Preislisten sei nicht ausreichend. Möglicherweise könne ein „übliches Entgelt“ verlangt werden, dafür fehle es jedoch vorliegend an klägerischem Vortrag. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2015

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014, Az. 23 C 120/14
    § 252 BGB, § 314 BGB, § 628 Abs.2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunk-Vertrages der Telekommunikationsanbieter Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat, jedoch dieser, auf Grund der ersparten Aufwendungen, um 50 % des berechneten monatlichen Pauschalpreises zu reduzieren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13
    §§ 307 bis § 309 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in den AGB eines Telefonanbieters enthaltene Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften in Höhe von 9,00 EUR bzw. 13,00 EUR überhöht und AGB-rechtlich unzulässig sind, weil sie den zu erwartenden Schaden übersteigen. Soweit die Beklagte in neueren Verträgen solche Gebühren abgerechnet habe, ohne dass dies in AGB oder anderweitig festgelegt sei, sei dies ebenfalls unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wismar, Urteil vom 10.12.2012, Az. 2 C 371/11
    § 314 BGB

    Das AG Wismar hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines (Festnetz-)Telefonvertrages seitens des Kunden zulässig ist, wenn dieser umzieht und der Telefonanbieter an dem neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann oder will. Ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag sei dem Kunden unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der BGH hat dies in einer ähnlichen Situation allerdings anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11
    § 241 Abs. 2 BGB, § 276 Ci BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet, die bei Vertragsschluss nicht Vertragsgegenstand waren (hier: mobile Internetnutzung), darauf hinweisen muss, wenn er für solche Leistungen zur Abrechnung andere Parameter zu Grunde legt als für die bis dahin angebotenen Dienste. Vorliegend hatte die Klägerin für den Download eines Videos (Übertragungsdauer 21 min.) ca. 750,00 EUR nach einem „surf-by-call“-Tarif in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht war noch der Auffassung, dass es in der Eigenverantwortung eines Handybesitzers liege, wenn er im Bewusstsein, dass er keine Datenflatrate besitze, über sein Gerät ins Internet gehe. Dem stimmt der Senat nicht vollumfänglich zu. Seitens des Anbieters hätten gewisse Hinweispflichten bestanden, um den Kunden vor einer solchen Rechnung zu schützen. Zitat:

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