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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2008, Az. 4 U 959/07
    §§
    8 Abs. 1, 3, 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat die Angabe einer Telefonvorwahl als wettbewerbswidrig angesehen, sofern das Unternehmen in diesem Vorwahlbereich weder eine Niederlassung unterhält noch ausdrücklich auf eine Anrufweiterschaltung hinweist. Im zu entscheidenden Fall gab ein Umzugsunternehmen auf seiner Homepage eine Telefonnummer an, bei der ohne Hinweis an den Kunden eine Weiterleitung des Anrufs erfolgte. Im Bereich der angegebenen Telefonvorwahl besaß das Unternehmen keine Niederlassung. Das Gericht war der Auffassung, dass Kunden gerade bei Umzugsunternehmen ein besonderes Interesse daran hätten, wo dieses seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Durch die Methode des Unternehmens würde der Kunde in die Irre geführt. Auch wenn dem Kunden bei einem Anruf sofort mitgeteilt wird, dass das Unternehmen seinen Sitz andernorts habe, ändere dies nichts. Der Kunde wurde im Zweifel durch die Angabe der „sitzlosen“ Vorwahl erst zu einem Anruf animiert. Wie solch ein Fall in einer Branche zu entscheiden wäre, in der der Sitz eines Unternehmens weniger Bedeutung hat, ließ das Gericht offen.

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