Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung, wenn sich Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels aktiv von der Werbung abmelden müssenveröffentlicht am 19. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 3 UKlaG; § 307 BGB; § 13 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 3 TMG; § 4a BDSG, § 28 Abs. 3a S. 2 BDSGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels erteilte Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung unwirksam ist, wenn der Verbraucher auf einer Einwilligungserklärung eine Liste von 59 Unternehmen erhält und der Verbraucher für jedes Unternehmen ein Feld „Abmelden“ anklicken muss, wenn er von diesem keine Werbung erhalten möchte. Damit wäre der Verbraucher entgegen der gesetzlichen Regelung einem „opt-out“-Verfahren unterworfen. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung stelle darüber hinaus eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar. Bezüglich einer Einwilligung in die Nutzung von Cookies sei ein Opt-out-Verfahren jedoch zulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Saarbrücken: Die unwahre Behauptung einer Beauftragung durch die IHK ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. November 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.2013, Az. 1 U 225/12
§ 5 UWG, § 7 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler, der gegenüber potentiellen Kunden telefonisch wahrheitswidrig angibt, dass er von der Industrie- und Handelskammer mit einer Versicherungsprüfung bei Existenzgründern beauftragt sei, irreführend handelt. Darüber hinaus liege eine unzulässige belästigende Telefonwerbung vor, da die Angerufenen eine solche Beratung nicht gewünscht hätten. Aufgeflogen war der Versicherungsmakler durch einen Angerufenen, der bei der IHK wegen der angeblichen Beauftragung nachfragte.
- LG Hamburg: Rückrufbitte zu einem bestehenden Vertrag ist unzulässig, wenn im Telefonat neue Angebote beworben werden sollenveröffentlicht am 4. April 2013
LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 406 HK O 196/10
§ 7 UWGDas LG Hamburg hat auf die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) entschieden, dass es unzulässig ist, Abonnenten anzuschreiben und um Rückruf unter einer Servicenummer zu bitten, um bei diesem Rückruf dann ein neues Abonnement zu bewerben. Dies sei irreführend und belästigend, da der Verbraucher auf Grund des Anschreibens nur mit einem Telefonat über den bereits bestehenden Vertrag rechne.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Beweislast bezüglich der Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufeveröffentlicht am 3. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2012, Az. 6 U 133/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für den Nachweis einer Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eines Telekommunikationsunternehmens für neue Telefontarife nicht ausreicht, dass der Verbraucher angibt, möglicherweise an einem Gewinnspiel teilgenommen und im Zuge dessen persönliche Daten angegeben zu haben. Könne der Werbende nicht eine konkrete und ihm ohne Zweifel zuzuordnende Einwilligung vorweisen, gelte diese als nicht erteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung bei unerlaubter Telefonwerbung darf sich nicht auf angerufene Telefonnummer beschränken / Geschäftsführer haftet neben Gesellschaft persönlichveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: 50.000 EUR Ordnungsgeld für unerlaubte Telefonwerbungveröffentlicht am 22. September 2011
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2011, Az. 15 O 762/04
§ 890 ZPODas LG Berlin hat nach einer Pressemitteilung des Vereins Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Telekommunikationsunternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt, weil dieses zum wiederholten Male gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte. Eine angeblich im Rahmen eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung von Verbrauchern in den Erhalt von Werbeanrufen konnte nicht belegt werden. Da Telefonwerbung einen massiven Eingriff in die Privatsphäre darstelle, sei besondere Sorgfalt des anrufenden Unternehmens bei der Vergewisserung, ob eine wirksame Einwilligung vorliege, an den Tag zu legen.
- OLG München: Bezahlfernsehen „Sky“ wird in den Werbemethoden eingeschränktveröffentlicht am 10. September 2011
OLG München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Das OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen. - OVG Nordrhein-Westfalen: Missbraucht ein Unternehmen ein Telefonnetz für Werbeanrufe, kann seinem Verbindungsnetzbetreiber verboten werden, für dieses Unternehmen Rechnungen zu stellen und das Inkasso zu betreibenveröffentlicht am 1. Juli 2011
OVG NRW, Urteil vom 25.05.2011, Az. 13 B 339/11
§ 7 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; §§ 67 Abs. 1 S.1; 102 Abs. 2 TKGDas OVG NRW hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur rechtmäßigerweise einer sog. Verbindungsnetzbetreiberin – in deren Netz Diensteanbieter (hier: die Antragstellerin), die zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen – die Rechnungslegung und Inkassierung von abgerechneten Telekommunikationsentgelten untersagen kann. Die Antragstellerin hatte die Rufnummern rechtswidrig benutzt, indem sie – bei unterdrückter Telefonnummer – unzulässig Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UWG betrieben hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auch die Telefonwerbung bedarf einer gesonderten Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabersveröffentlicht am 12. Mai 2011
BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass nicht nur die Werbung per E-Mail, sondern auch Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Zitat: „Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.“
- OLG Hamm: Benachrichtigungskarte wettbewerbswidrig, wenn werblicher Charakter nicht offenbart wirdveröffentlicht am 1. Dezember 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2010, Az. I-4 U 66/10
§§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass das Hinterlassen einer Benachrichtigungskarte im Briefkasten eines Verbrauchers wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher dadurch zu einem Anruf animiert werden soll, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt oder ein diesbezüglicher Beratungstermin vereinbart weden soll, ohne über den werblichen Charakter der Karte offen zu informieren. Insbesondere sei dies der Fall, wenn die Karte von der Aufmachung einer Benachrichtigungskarte eines Paketsdienstes nachempfunden sei, so dass der Verbraucher davon ausgehe, bei Anruf Informationen zu einer Paketzustellung zu erhalten. Dabei handele es sich dann gerade nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordere, bei ihm anzurufen. Dies sei grundsätzlich zulässig. Vorliegend gehe es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gebe. Zum Volltext der Entscheidung: