Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Werbung „Kein Telekom-Anschluss nötig“ ist irreführend, wenn bestimmte Funktionalitäten nicht gegeben sindveröffentlicht am 5. August 2011
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
§ 5a Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung: