Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Deutlichkeit der Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungenveröffentlicht am 12. Februar 2016
BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14
§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG; § 66a S. 2 TKGDer BGH hat entschieden, dass § 66a S. 2 TKG, welcher die Art der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen regelt („gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang“), eine verbraucherschützende Norm ist. Die Kriterien für die gute Lesbarkeit seien entsprechend demselben Merkmal der Preisangabenverordnung (PAngV) auszulegen. Dieselbe Schriftgröße wie beim Haupttext sei dafür nicht erforderlich. Ein Sternchenhinweis bzw. eine Fußnote sei zulässig, soweit diese gut erkennbar und auf derselben Seite wie die zu erläuternde Angabe befindlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Unzutreffender Blickfang in einer Werbung stellt nicht zwangsläufig eine Irreführung darveröffentlicht am 15. Dezember 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2015, Az. 6 W 99/15
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Blickfang einer Werbung (hier: Tarife eines Telekommunikationsanbieters) nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen muss. Bewirke der Blickfang, dass sich ein Verbraucher zwar eingehender mit der Werbung befasse, aber vor Fällung einer Kaufentscheidung dann durch die Befassung den zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ist von einer Wettbewerbswidrigkeit nicht auszugehen. Die weitere Befassung mit einer Anzeige sei – nicht wie z.B. das Betreten eines Ladengeschäfts – noch keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Düsseldorf: Ein Telekommunikationsanbieter muss auf Bereitstellungskosten und Mietkosten für zwingend notwendiges LTE-Modem hinweisenveröffentlicht am 8. September 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, Az. 38 O 35/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen bei seiner Werbung unvollständige Preisangaben macht, indem er nicht auf sog. einmalige Bereitstellungskosten (für Dienstleistung und/oder Hardware) hinweist. Die Kammer beanstandete im Übrigen, dass in der betreffenden Werbung kein ausreichender Hinweis darauf erfolgt war, dass zur Nutzung der Internet- und Telefoniedienstleistungen zwingend ein LTE-Modem und ein WLAN-Router erforderlich waren und für diese zusätzliche monatliche Leihkosten (hier: 2,50 EUR) anfielen.
- OLG Köln: Werbevideo eines Telekommunikationsanbieters mit irreführenden Aussagen zu dem sog. „Vectoring“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Mai 2015
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2015, Az. 6 U 134/14
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbevideo zur schnelleren Datenübertragung mittels der Technik des Vectoring irreführend ist, wenn darin der Eindruck vermittelt wird, dass damit beständig höhere Übertragungsraten von z.B. 100 MBit/s beim Herunterladen erreicht würden. Der Hinweis, dass es sich dabei um maximale Geschwindigkeiten handele, die nicht immer erreicht werden könnten, fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Behinderung durch erneute Veranlassung einer Rufnummernportierungveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit „maximalem Surfspeed“ für ein Smartphone ist unzulässig, wenn andere Anbieter höhere Geschwindigkeiten anbietenveröffentlicht am 17. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Zusatzkosten, die nicht von jedem Kunden zu tragen sind, müssen nicht in den Endpreis aufgenommen werdenveröffentlicht am 20. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 84/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 1 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Telekommunikatonsdienstleistungen nicht alle anfallenden Kosten zwangsläufig in den anzugebenden Endpreis aufgenommen werden müssen. Handele es sich um Kosten, die nicht für jeden Kunden anfallen (z.B. Einrichtung eines Kabelanschlusses), genüge es, wenn auf diese Kosten in einer Fußnote hingewiesen werde. Dafür müsse nur sichergestellt sein, dass der (Sternchen-)Hinweis auf die Fußnote am Blickfang der Werbung teilhat und die Fußnote sowohl schriftbildlich als auch inhaltlich klar und verständlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Kehl: Telefonanbieter muss bei Umzug des Verbrauchers die bisherige Leistung – sofern technisch möglich – am neuen Wohnort weiterführenveröffentlicht am 26. Februar 2013
AG Kehl, Urteil vom 04.02.2013, Az. 5 C 441/12
§§ 611 ff. BGB, § 326 Abs.1 S. 1 BGB; § 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKGDas AG Kehl hat entschieden, dass der Anbieter eines Telefon-/Internetanschlusses nach einem Umzug des Kunden verpflichtet ist, die vertragliche Leistung auch am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen zu erbringen, sofern dies am neuen Wohnort grundsätzlich möglich ist. Dies ergebe sich seit dem 10.05.2012 aus dem TKG. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmter Tarif nicht mehr angeboten werde, wenn dieser auch am neuen Wohnort technisch möglich sei. Kündige der Anbieter den Vertrag, weil der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden sei, könne der Anbieter keine Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Telekommunikations-AGB mit Verweis auf geringere als die bestellte Bandbreite sind unwirksamveröffentlicht am 10. Oktober 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 11/12 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 308 BGB; § 7 UWGDas OLG Düsseldorf hat auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (hier) in der Berufung eine Entscheidung des LG Düsseldorfs (hier) bestätigt, gemäß welcher Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters unzulässig sind, welche den Kunden bei Nichtverfügbarkeit auf eine niedrigere als die gewünschte (und vereinbarte) Bandbreite verweisen. Nach dieser Klausel sollte der Kunde auch dann an sein Vertragsangebot gebunden sein, wenn die von ihm gewünschte Bandbreite nicht geliefert werden konnte. Dies benachteilige den Kunden jedoch unangemessen, befand das Gericht.
- AG Bremen: Kündigung des Telekommunikationsvertrags möglich, wenn vereinbarte Übernahme einer Rufnummer scheitertveröffentlicht am 10. September 2012
AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, Az. 9 C 173/12
Das AG Bremen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages zulässig ist, wenn eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer (Portierung) seitens des Unternehmens nicht durchgeführt werden kann. Bis dahin angefallene Verbindungsentgelte müssten jedoch seitens des Kunden noch entrichtet werden, da diese Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe kein Zurückbehaltungsrecht.