IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. April 2012

    LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2012, Az. 10 S 12/12
    § 242 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf über 3.300,00 EUR Roaming-Gebühren hat, wenn der Kunde nicht rechtzeitig vor der Entstehung dieser Kosten gewarnt wurde. Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu, da allgemein anerkannt sei, dass in einem Dauerschuldverhältnis die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner bestehe, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Dazu gehöre auch, dass jeder EU-Roaming Nutzer immer dann, wenn er nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat erstmalig einen Daten-Roaming-Dienst nutze, unentgeltlich Informationen über den dafür geltenden Tarif erhalte, z.B. durch Versendung einer SMS oder E-Mail oder durch Anzeige per Pop-up-Fenster auf dem Endgerät. Schließlich habe der Kunde durch die Auswahl eines Flatrate-Tarifs bereits gezeigt, dass ihm daran gelegen sei, seine Kosten zu begrenzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2011, Az. 12 O 501/10
    §§ 307 ff. BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass u.a. AGB eines Telekommunikationsanbieters unwirksam sind, die besagen Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.. Nach dem Inhalt der Klausel sei sowohl ein Verständnis in dem Sinne möglich, dass die Beklagte bereits das vom Verbraucher bezogen auf einen bestimmten Leistungsinhalt abgegebene Angebot mit einem anderen Inhalt bestätige, als auch in dem Sinne, dass die Leistung bei Auftreten technischer Gründe nach der Vertragsbestätigung, also während eines laufenden Vertragsverhältnisses geändert werde. Hinsichtlich beider Verständnismöglichkeiten sei die Klausel unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Insbesondere verdeutliche die Regelung nicht, aus welchen Gründen ein „nicht zur Verfügung stehen“ in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2011

    LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11
    § 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGB

    Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte „Nichtnutzungsgebühr“ vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen „Pfand“ handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. April 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 7 Abs. 2 UWG; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht per AGB die Einwilligung der Kunden für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon fingieren kann. Die vorformulierte Einwilligungserklärung „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ sei für alle diese Fälle unwirksam. Hinsichtlich Postwerbung sei die Einwilligung nicht gegenüber anderen Klauseln hervorgehoben gewesen, hinsichtlich Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch gegenüber Unternehmern sei die Klausel nicht ausreichend, um eine (sonst ausreichende) mutmaßliche Einwilligung zu fingieren.

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 1 L 1908/10
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG

    Das VG Köln hat entschieden, dass die Abschaltung einer Mehrwertdienstenummer zur Auskunft und Weitervermittlung durch die Bundesnetzagentur rechtmäßig war. Bei der beanstandeten Rufnummer, die einen Minutenpreis von 1,99 EUR zu Grunde legte, dauerte die Preisansage an den Nutzer 1.47 Minuten und war damit deutlich zu lang. Allein durch das Hören der vollständigen Ansage entstanden dem Nutzer Kosten in Höhe von fast 4 EUR. Das VG führte aus, dass die verwendete Preisansage viel zu lang und außerdem verwirrend für den Verbraucher gewesen sei. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preisansage kostenpflichtig sein dürfe und der Anbieter hierdurch seinen Umsatz steigere, sei die Preisansage inhaltlich und damit zeitlich auf das Nötigste zu begrenzen. Eine Anordnung, allen Verbrauchern, die sich gegenüber der Antragstellerin auf § 66g Nr. 1 TKG berufen, bereits gezahlte Entgelte unverzüglich zurück zu erstatten, sei jedoch rechtswidrig, weil der Antragstellerin dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass dem Verbraucher, der telefonisch Wertpapiere erwirbt und hierzu ein Wertpapierdepot nebst Verwaltung einrichten lässt, ein Widerrufsrecht zusteht. Es liege ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b Abs. 1 BGB vor, da der telefonische Vertragsabschluss ein Abschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sei. Eine Ausschlussregelung greife vorliegend nicht. Die Beklagte betreibe zwar ihren Geschäftsbetrieb überwiegend in ihren niedergelassenen Filialen, doch habe sie zweifellos ihren Geschäftsbetrieb so ausgestaltet, dass sie Vertragsschlüsse im Hinblick auf ihre Finanzdienstleistungen auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet, etc.) abwickeln könne. Ein Ausschluss gemäß § 312 b Abs. 4 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach finden „die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, nur Anwendung auf die erste Vereinbarung“. Der streitgegenständliche Erwerb der X-Zertifikate sei jedoch kein auf eine erstmalige Vereinbarung folgender oder daran anschließender Vorgang im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 BGB, sondern ein eigenes, eigenständiges Rechtsgeschäft, so dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht komme.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011, Az. 4 Qs 346/10
    § 100 a StPO

    Das LG Landshut hat aktuell entschieden, dass zwar sämtliche Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100 a StPO überwacht werden dürfen, hiervon aber nicht die automatische Anfertigung von Screenshots im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden von der Bildschirmoberfläche erfasst sind, während der Internet-Browser aktiv geschaltet ist. Nach Auffassung der Kammer bestehe für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfinde. Es könnte „nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer Ablichtung“ mittels „Screenshot“ noch nicht unmittelbar vor ihrer Versendung steht, insbesondere auch wieder geändert oder gelöscht werden könnte. Zwar muss der Beschuldigte, um eine E-Mail verfassen zu können, eine Verbindung zu einem Server aufbauen, der ihm die erforderliche Maske zur Verfügung stellt. Der Vorgang des Schreibens der E-Mail findet dann aber ohne Datenaustausch statt, da die einzelnen Buchstaben nicht sofort an den Server weiter übertragen werden. Die E-Mail wird erst dann zum Server und damit in die Außenwelt transportiert, wenn der Beschuldigte den „Versenden-Button“ betätigt. Hält man sich diese technischen Vorgänge vor Augen, kann nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung (NJW 2008, 822) – beim Schreiben einer E-Mail noch nicht von einern Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beschuldigte zunächst, um die E-Mail schreiben zu können, eine Internetverbindung herstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-161/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „ilink“ nicht eintragungsfähig für Telekommunikation und Software ist. Es handele sich dabei um eine rein beschreibende Angabe, die über keine Unterscheidungskraft verfüge. „link“ sei als Begriff aus der englischen Sprache als Verbindung, verbinden im Telekommunikations-/IT-Bereich allgemein verständlich. Der Wortbestandteil „i“ werde allgemein als Abkürzung für Internet aufgefasst werden und nicht z.B. als das englische Personalpronomen „I“, welches immer groß geschrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
    §§ 611 ff., 626, 242 BGB

    Das AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, 6 U 194/09
    §§ 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag mit der Formulierung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ wettbewerbswidrig ist, wenn zwar die Mindestvertragslaufzeit der Antragsgegnerin genannt wird, jedoch nicht die der Mitbewerber, mit deren Preisen verglichen wird. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da der Werbende angeben müsse, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhalte. Dabei habe der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig gemacht werden. Die Angabe einer Mindestvertragslaufzeit stellt für den Verbraucher in der Regel eine wichtige Angabe dar, welche die Entscheidung zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages erheblich beeinflusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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